Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZFR erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Der VfGH hat die Anträge auf Aufhebung des § 3 Abs 1 zweiter Satz FMABG wegen Verfassungswidrigkeit abgewiesen.
Nach Auffassung des VfGH ist dem Gesetzgeber – auch vor dem Hintergrund der seit jeher umstrittenen Frage nach dem Rechtswidrigkeitszusammenhang bzw dem Schutzzweck des finanzmarktrechtlichen Aufsichtsrechtes – nicht entgegenzutreten, wenn er in § 3 Abs 1 zweiter Satz FMABG klarstellt, dass nur die aufsichtsunterworfenen Rechtsträger (nach Maßgabe der in dieser Bestimmung und in den allgemeinen Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes normierten Voraussetzungen) einen Amtshaftungsanspruch gegen den Bund im Fall einer fehlerhaften Aufsicht durch die FMA haben sollen (nicht hingegen die einzelnen An- und Einleger). Der Gesetzgeber hat mit der angefochtenen Bestimmung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die nationalen und unionsrechtlichen bank- und auch sonstigen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Regelungen das Ziel eines reibungslosen Funktionierens des Banken- und sonstigen Finanzsektors als eines für die Volkswirtschaft wesentlichen Wirtschaftsbereiches verfolgen. Das Bank- und sonstige Finanzmarktaufsichtsrecht dient damit im Ergebnis auch dem Gläubigerschutz. Dabei handelt es sich aber um den Schutz der Gläubiger (An- und Einleger) in ihrer Gesamtheit; es geht sohin um den abstrakten oder institutionellen Gläubigerschutz. Dieser (Gläubiger-)Schutz ist ein Teilelement des Funktionsschutzes, den das Bank- und sonstige Finanzmarktaufsichtsrecht als wesentliches Ziel verfolgt. Die An- und Einleger sollen in ihrer Gesamtheit Vertrauen in das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzmarktes haben. Dem bank- und sonstigen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Regelungsregime liegt also nicht das Konzept zugrunde, einzelne An- und Einleger im Wege der Amtshaftung schadenersatzrechtlich vor Aufsichtsfehlern zu schützen.
§ 3 Abs 1 zweiter Satz FMABG schließt nicht die Amtshaftung des Bundes für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Organe der FMA in Vollziehung der in § 2 Abs 2 bis Abs 4 FMABG genannten Gesetze schlechthin aus, sondern begrenzt sie – im Hinblick auf den vom bankaufsichtsrechtlichen Regelungsregime verfolgten Funktionsschutz und das Ziel eines (bloß) abstrakten Gläubigerschutzes – auf unmittelbare Schäden der beaufsichtigten Rechtsträger. Ein verfassungsrechtliches Gebot der Amtshaftung auch für mittelbare Vermögensschäden von An- und Einlegern von Kredit- und Finanzinstituten lässt sich – aus der Wortfolge "wem immer" in Art 23 Abs 1 B-VG nicht folgern.
Der VfGH teilt ebenso wenig die von den Antragstellern unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes vorgetragenen Bedenken. Bereits aus den Erwägungen zu Art 23 B-VG und zum Gleichheitsgrundsatz gem Art 7 B-VG ergibt sich auch sinngemäß, dass auch die von den Antragstellern behauptete Verletzung des Eigentumsgrundrechtes nicht vorliegen kann.
VfGH 16. 12. 2021, G 224/2021 ua
Hinweis:
In VfGH 16. 12. 20221, G 287-288/2021, G 309-310/2021 hat der VfGH festgehalten, dass die in VfGH 16. 12. 2021, G 224/2021 ua angestellten Überlegungen sinngemäß auch für die Konstellation der Aufsicht der APAB über Bankprüfer gem § 16 Abs 1 zweiter Satz APAG gelten: Ein Amtshaftungsanspruch für Ein- und Anleger bei Kreditinstituten wegen möglicher Aufsichtsfehler der APAB über Bankprüfer lässt sich aus den von den antragstellenden Parteien ins Treffen geführten Verfassungsbestimmungen nicht ableiten.