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VfGH: Flächenwidmungsplan – Widmungsgrenzen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG: Art 139

Damit die Regelung den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar feststellen können – also ohne Heranziehen von technischen Hilfsmitteln wie zB dem Grenzkataster. Die Kennzeichnung der Widmungskategorien muss daher aus rechtsstaatlichen Gründen mit der erforderlichen Präzision erfolgen. Insbesondere dann, wenn für ein Grundstück mehrere Widmungsarten vorgesehen sind, muss aus der Plandarstellung ersichtlich sein, woran sich die Widmungsgrenzen orientieren.

Diesem Erfordernis entsprechen die maßgeblichen Teile der vorliegenden drei Flächenwidmungspläne der Marktgemeinde Bad Bleiberg nicht:

Die in den Plänen händisch vorgenommene Linienführung zur Abgrenzung der umzuwidmenden Fläche mit einem Filzstift (mit teilweise dicker Strichstärke und zum Teil ohne Lineal) genügt nicht den Anforderungen an eine exakte Abgrenzung der Widmungsflächen. Die verbalen Ausführungen in den Flächenwidmungsplänen reichen nicht aus, um die damit verbundene Ungenauigkeit auszugleichen und die erforderliche Präzision zu gewährleisten.

VfGH 27. 6. 2020, V 94/2019

Entscheidung

Der VfGH hat daher die Flächenwidmungspläne Nr 007d/2016, Nr 008a/2016 und Nr 008b/2016 der Marktgemeinde Bad Bleiberg in Bezug auf die Grundstücke Nr 328/9 und 328/13, beide KG 75405 Bleiberg, als gesetzwidrig aufgehoben (alle beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 10. 4. 2017, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Knt LReg vom 4. 9. 2017, Zahl 03-Ro-6-1/2-2017).

Aus den vorgelegten Verordnungsakten ergibt sich, dass es aus der Darstellung der Grundstücke Nr 328/9 und 328/13, KG 75405 Bleiberg, aufgrund der ungenauen Linienführung sowie des Fehlens von Maßangaben nicht möglich ist, die jeweiligen Grenzen klar auszumachen (in den Plänen Nr 008a/2016 und Nr 008b/2016 wurde nur verbal ausgeführt, dass die umzuwidmenden Flächen das Ausmaß von 70 m² bzw 130 m² hätten). Der VfGH kann demnach anhand der planlichen Darstellung nicht erkennen, woran sich die Grenzen zwischen den (unterschiedlichen) Widmungskategorien innerhalb der Grundstücke Nr 328/9 und 328/13, KG 75405 Bleiberg, orientieren könnten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29446 vom 28.07.2020