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VfGH: FMA-Bescheid – aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG: Art 11, Art 136

FMABG: § 22

In Abweichung von der (grundsätzlichen) Bestimmung des § 13 Abs 1 und 2 VwGVG ordnet § 22 Abs 2 erster Satz FMABG an, dass Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträgen keine aufschiebende Wirkung zukommt (ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen). Das BVwG kann allerdings gem § 22 Abs 2 zweiter Satz FMABG der Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen (nach Anhörung der FMA), insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 22 Abs 2 FMABG stellt jedoch nach Ansicht des VfGH keine unerlässliche Abweichung von den allgemeinen Vorgaben des § 13 Abs 1 und 2 VwGVG dar. Zudem trägt § 22 Abs 2 FMABG dem Rechtsschutzbedürfnis des Bf nicht hinreichend Rechnung und verstößt damit gegen das Rechtsstaatsprinzip sowie den daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes.

Der VfGH hat daher § 22 Abs 2 FMABG idF BGBl I 2013/70 mit Ablauf des 31. 8. 2019 als verfassungswidrig aufgehoben.

VfGH 2. 3. 2018, G 257/2017

Zum Prüfungsbeschluss VfGH 11. 10. 2017, E 1810/2017 siehe Rechtsnews 24394 = RdW 2018/134.

Hinweis: Die Aufhebung wurde in BGBl I 2018/11 kundgemacht.

Entscheidung

Der VfGH geht – wie im Wesentlichen schon im Prüfungsbeschluss – weiterhin davon aus, dass die abweichende Regelung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde aufgrund der pauschalen Anordnung des § 22 Abs 2 FMABG auch solche Verfahren vor der Finanzmarktaufsichtsbehörde erfasst, die mit keiner besonderen Dringlichkeit verbunden sind, in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Gefahren und besonderen Sachfragen der Aufsichtstätigkeit stehen und keine unionsrechtlichen Implikationen aufweisen. Der VfGH sieht damit keinen Grund von seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung abzugehen:

Mag es auch sein, dass sich im Einzelfall Abgrenzungsprobleme zwischen Verfahren mit unionsrechtlichen Implikationen und solchen mit rein nationalem Ursprung ergeben, ermächtigt dies den Gesetzgeber nicht zur undifferenzierten Erlassung sonderverfahrensrechtlicher Bestimmungen für die gesamte Tätigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Dies insb auch vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um kein spezifisches Problem des Finanzmarktaufsichtsrechts handelt.

Ebenso wenig überzeugt das Argument, wonach alle Verfahren vor der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer erhöhten Dringlichkeit verbunden seien und daher von § 13 Abs 1 und 2 VwGVG abweichende Regelungen erforderten (vgl etwa Kostenbescheide gem § 19 Abs 5 FMABG, Zinsvorschreibungen gem § 97 BWG, Säumnisgebühr gem § 22a FMABG, Auskunftsbescheide gem § 23 FMABG oder Kostenbescheide gem § 271 VAG 2016 sowie gem § 89 WAG 2018). Insofern sehen auch die Bundesregierung und die Finanzmarktaufsichtsbehörde letztlich kein Problem darin, dass die in diesem Zusammenhang „grundsätzlich in Form eines Mandatsbescheides“ ergehenden Anordnungen mit einer Vorstellung bekämpft werden können, der ex lege aufschiebende Wirkung zukommt.

Auch die Bedenken des VfGH hinsichtlich eines möglichen Verstoßes von § 22 Abs 2 FMABG gegen das Rechtsstaatsprinzip und das daraus abgeleitete Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes wurden im Verfahren nicht entkräftet: § 22 FMABG steht nämlich einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde entgegen; eine Entscheidung darüber kann gem § 22 Abs 2 FMABG nur das BVwG fällen – womit dem Betroffenen einstweiliger Rechtsschutz erst nach der Vorlage der Beschwerde und Anhörung der Finanzmarktaufsichtsbehörde gewährt werden kann, nicht jedoch bereits im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens. Daran kann auch nichts ändern, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde – wie in den Äußerungen dargestellt – die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich und regelmäßig auch schon während der Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem BVwG vorlegt und dieses sodann ohne unnötigen Aufschub über den Antrag entscheidet; schließlich muss das BVwG auch bei einer raschen Vorlage des Antrags gem § 22 Abs 2 FMABG noch die Finanzmarktaufsichtsbehörde hören, bevor es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann. Insofern entsteht ein mitunter nicht unerheblicher Zeitraum, in welchem dem Bf kein einstweiliger Rechtsschutz gewährleistet ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25297 vom 20.04.2018