Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZfV erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Alle LexisNexis-Fachzeitschriften sind im Volltext auch in Lexis 360® verfügbar.
Lexis 360 ist Österreichs innovativste* Recherchelösung und bietet Zugriff auf
alle relevanten Quellen von Rechtsnews, Gesetzen, Urteilen und Richtlinien bis
zu Fachzeitschriften und Kommentaren.
Testen Sie jetzt Lexis 360® kostenlos.
*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
StGsrG: §§ 1 ff
Stmk GemO: § 6, § 8
Auch mit dem Argument der Unsachlichkeit der steiermärkischen Gemeindefusionen wegen einer zu ewartenden Erhöhung der Gebühren für die Benützung einzelner Gemeindeeinrichtungen waren die antragstellenden Gemeinden nicht erfolgreich. Der VfGH hat somit mittlerweile - bis auf ein (neues) Verfahren - alle Anträge zu den steiermärkischen Gemeindefusionen als unbegründet abgewiesen; in keinem der geprüften Fälle erwies sich die Fusion als unsachlich.
Entscheidung:
Der VfGH hat bisher über die Anträge folgender Gemeinden entschieden: Waldbach, Ganz, Parschlug, Tragöß, Eisbach, Tauplitz, Pichl-Kainisch, Altenmarkt/Fürstenfeld, Etzersdorf-Rollsdorf, Saifen-Boden, St. Marein/Neumarkt, Rohrmoos-Untertal, Pichl-Preunegg, Etmißl, Raaba und Grambach (vgl LN Rechtsnews 18207 vom 15. 10. 2014 - siehe dort auch die grundsätzliche Aussagen des VfGH betr die Gemeindefusionen).
Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinde Teufenbach ua auch vorgebracht, die bekämpfte Vereinigung führe gegenüber ihren Gemeindebürgern zu einer Erhöhung der Gebühren für die Benützung einzelner Gemeindeeinrichtungen und -anlagen. Dabei stützte sich die Gemeinde im Wesentlichen allein auf einen Vergleich der bisher in den betroffenen Gemeinden festgelegten Gebühren; aus diesem Vergleich allein können aber nach Ansicht des VfGH keine - eine allfällige Unsachlichkeit der bekämpften Vereinigung begründenden - Schlüsse auf die Höhe der künftigen, durch die Gemeindevertretung der neuen Gemeinde aufgrund der gesetzlichen Vorgaben festzulegenden Gebühren gezogen werden (vgl insb § 15 Abs 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 und dazu zuletzt VfGH 11. 3. 2014, B 462/2013 ua). Auch mit dieser Behauptung wurde daher keine Unsachlichkeit der bekämpften Vereinigung dargelegt.
Von den aktuellen Entscheidungen des VfGH sind neben der Gemeinde Teufenbach folgende Gemeinden betroffen:
Petersdorf II, Kleinlobming, Nestelbach im Ilztal, Gams bei Hieflau, Preßguts, Stein, Weißenbach bei Liezen, Dürnstein in der Steiermark, Neumarkt in der Steiermark, Gschnaidt, Seggauberg, Hart-Purgstall, Brodingberg, Höf-Präbach, Sulmeck-Greith, Reichendorf, Pitschgau, Großradl, St. Oswald ob Eibiswald, Hollenegg, Vogau, Zettling, Trahütten, Freiland bei Deutschlandsberg, Osterwitz und St. Nikolai im Sölktal.
Der Pressemitteilung des VfGH ist weiters zu entnehmen, dass die Gemeinde Saifen-Boden, nachdem ihr erster Antrag vom VfGH aus formalen Gründen zurückgewiesen worden ist, erst kürzlich erneut einen Antrag gegen die Gemeindefusion eingebracht hat. Dieses Verfahren konnte daher naturgemäß noch nicht entschieden werden.
Hinweis: Die Pressemitteilung und der Volltext der Entscheidung VfGH 24. 11. 2014, G 61/2014, sind derzeit auf der Homepage des VfGH (www.vfgh.gv.at) unter „Aktuelle Informationen“ abrufbar.