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VfGH: Generelles Provisionsverbot für Rechtsanwälte zulässig

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

RL-BA 1977: § 5 S 3, § 51

RAO: § 37

B-VG: Art 18 Abs 2

StGG: Art 6

Nach den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs 1977 (RL-BA 1977) durften Rechtsanwälte weder für anwaltliche noch nicht-anwaltliche Tätigkeiten einen Maklerlohn (Provision) vereinbaren oder entgegennehmen. Diese Regelung war nicht gesetzwidrig, sondern durch die Verordnungsermächtigung des § 37 RAO gedeckt. In dem allgemeinen Provisionsverbot liegt auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit.

VfGH 28. 6. 2017, V 99/2015

Anmerkung

Das vorliegende Verordnungsprüfungsverfahren wurde durch einen Antrag des OGH eingeleitet (​26 Os 9/14i = Zak 2015/482, 263). Ausgangsfall ist eine Disziplinarsache, die einen Rechtsanwalt betrifft, der über eine eigene Gesellschaft auch als Immobilienmakler tätig war. Anders als der OGH qualifizierte der VfGH das allgemeine, auch nicht-anwaltliche Tätigkeiten betreffende Provisionsverbot in den RL-BA 1977 nicht als gesetzwidrig und wies den Normenkontrollantrag ab. Dem Verordnungsgeber komme bei derartigen Regelungen ein breiter Gestaltungsspielraum zu.

In den RL-BA 2015, die seit 1. 1. 2016 gelten, ist kein Provisionsverbot mehr vorgesehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23868 vom 14.07.2017