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Das ElWOG 2010 und das GWG 2011 sehen vor, dass Strom- bzw Gasversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern zur Leistung einer Grundversorgung mit Strom bzw Erdgas verpflichtet sind. Der Tarif dieser Grundversorgung darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Verbraucher bzw Kunden des jeweiligen Unternehmens versorgt werden.
Die im Prüfungsbeschluss VfGH 3. 10. 2023, G 122/2023 ua, Rechtsnews 34676 = RdW 2023/565 geäußerten Bedenken konnten im Gesetzesprüfungsverfahren zerstreut werden. Die Grundversorgung mit Energie hat den Zweck, die Versorgung aller Haushaltskunden zu wettbewerbsfähigen und diskriminierungsfreien Preisen sicherzustellen. Die Grundversorgungspflicht liegt insofern im öffentlichen Interesse, und sie ist – auch angesichts der selbst in der Energiepreiskrise geringen Anzahl von Kunden, die die Grundversorgung in Anspruch genommen haben – weder unverhältnismäßig noch unsachlich.
Der VfGH hat daher festgestellt, dass die Gesetzesbestimmungen im ElWOG 2010 (§ 77 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 1) und im GWG 2011 (§ 124 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 1) über die Grundversorgung nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.