News

VfGH: Intersexualität - PStG 2013 verfassungskonform auslegbar

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EMRK Art 8

PStG 2013 § 2

Art 8 EMRK räumt Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ein, dass Regelungen, die auf das Geschlecht abstellen, ihre Variante der Geschlechtsentwicklung als eigenständige geschlechtliche Identität anerkennen; damit schützt Art 8 EMRK insb Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung. Art 8 Abs 1 EMRK gewährleistet diesen Menschen auch das Recht, ihre Geschlechtsentwicklung nicht zu deklarieren.

Das PStG 2013 verpflichtet zwar zur Angabe des Geschlechts sowohl bei der Eintragung der Personenstandsfälle in das ZPR als auch auf Personenstandsurkunden. Der Begriff des Geschlechts in § 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013 ist aber so allgemein, dass er sich ohne Schwierigkeiten dahingehend verstehen lässt, dass er auch alternative Geschlechtsidentitäten miteinschließt. Bei entsprechender Interpretation verwehrt es § 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013 Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich nicht, ihre individuelle Geschlechtsidentität bei der personenstandsrechtlichen Festlegung des Geschlechts zum Ausdruck zu bringen. § 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013 ist auch nicht dahingehend zu verstehen, dass sie Menschen mit einer alternativen Geschlechtsidentität auf die Begriffe männlich oder weiblich zur Bezeichnung des Geschlechts bei der Angabe dieses allgemeinen Personenstandsdatums beschränkt.

§ 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013 und die entsprechenden Eintragungs-, Änderungs-, Ergänzungs- und Berichtigungsregelungen des PStG 2013 lassen sich auch so auslegen, dass sie den Anforderungen des Art 8 EMRK zur Gewährleistung einer selbstbestimmten Ausübung des Rechts auf individuelle Geschlechtsidentität insofern Rechnung tragen, als Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich insb im Kindesalter die Geschlechtsangabe offenlassen oder auch korrigieren können und auch ein allfälliges weibliches oder männliches Geschlechtszugehörigkeitsempfinden personenstandsrechtlich durch entsprechende Zuordnung durchsetzen können.

Die Eintragungs-, Änderungs-, Ergänzungs- und Berichtigungsregelungen des PStG 2013 tragen somit den Anforderungen aus Art 8 EMRK ausreichend Rechnung, sodass die in § 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013 enthaltene Festlegung des Geschlechts als allgemeines Personenstandsdatum nicht gegen Art 8 EMRK verstößt.

VfGH 15. 6. 2018, G 77/2018

Entscheidung

Im Gesetzesprüfungsverfahren haben sich zwar die Erwägungen des VfGH betr die Anforderungen an den Gesetzgeber aus Art 8 EMRK bestätigt (zum Prüfungsbeschluss VfGH 14. 3. 2018, E 2918/2016, siehe Rechtsnews 25137). Wie das Gesetzesprüfungsverfahren jedoch auch ergeben hat, kann diesen Anforderungen durch eine verfassungskonforme Interpretation der geprüften Bestimmung iVm den personenstandsrechtlichen Verfahrensvorschriften begegnet werden. Die Bedenken gegen § 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013 konnten daher im Gesetzesprüfungsverfahren zerstreut werden.

In seinen Entscheidungsgründen weist der VfGH ua auch darauf hin, dass einer entsprechenden verfassungskonformen Auslegung des § 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013 auch nicht entgegensteht, dass sich dieser Bestimmung (und auch sonst dem PStG 2013 bzw der Rechtsordnung insgesamt) keine andere Geschlechtsbezeichnung als männlich oder weiblich entnehmen lässt. Die Ermittlung einer hinreichend konkreten, abgrenzungsfähigen Begrifflichkeit hält der VfGH unter Rückgriff auf den Sprachgebrauch für möglich: Dabei ist von Bedeutung, dass sich zwar (noch) keine alleinige Bezeichnung als Ausdruck einer entsprechenden Geschlechtsvariation entwickelt hat, sich aber eine (überschaubare) Zahl von Begrifflichkeiten herausgebildet hat, die üblicherweise zur Bezeichnung des Geschlechts bzw zum Ausdruck der Geschlechtsidentität von Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich verwendet werden. So listet die Stellungnahme der Bioethikkommission insbesondere die Bezeichnungen „divers“, „inter“ oder eben „offen“ als derartige Bezeichnungen auf (siehe Stellungnahme der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt, Intersexualität und Transidentität, 28. 11. 2017, abrufbar unter: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/publikationen-bioethik, 36 und 53). Diese Bezeichnungen bringen im Sprachgebrauch mit hinreichender Deutlichkeit das Gemeinte zum Ausdruck, nämlich das Geschlecht bzw die Geschlechtsidentität eines Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich, der sich keinem der konventionellen Geschlechter zugehörig fühlt.

Angesichts dessen ist § 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013 vor dem Hintergrund der Anforderungen des Art 8 EMRK nach Ansicht des VfGH so zu verstehen, dass er erstens Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich nicht dazu zwingt, personenstandsrechtlich zur Bezeichnung des Geschlechts die Begriffe männlich oder weiblich zu verwenden. Zweitens ist diese Bestimmung damit auch so zu verstehen, dass die Personenstandsbehörden zur Bezeichnung des Geschlechts als allgemeines Personenstandsdatum eines Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich auf Antrag dieser Person eine der genannten oder diesen vergleichbaren Bezeichnungen einzutragen haben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25620 vom 02.07.2018