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Gemäß § 92 Abs 11 erster Satz WAG 2018 kann die FMA durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs 2 Z 1 bis 5 WAG 2018) nicht berechtigt ist (sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und verhältnismäßig ist); die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein. Den von einer solchen „Investorenwarnung“ betroffenen natürlichen und juristischen Personen wird mit § 92 Abs 11 vierter Satz WAG 2018 ein eigener administrativrechtlichen Rechtsschutz(weg) an die FMA eröffnet: Der Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen und nach Überprüfung im Fall der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung diese richtigzustellen oder auf Antrag des Betroffenen zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
Dieser Rechtschutz(weg) nach § 92 Abs 11 vierter Satz WAG 2018 ist die Folge des Erk VfGH 12. 3. 2009, G 164/08, VfSlg 18.747/2009 = Rechtsnews 6877. Aus den Ausführungen des VfGH in diesem Erk wird deutlich, dass in diesem administrativen (Rechtsschutz-)Verfahren vor der FMA zu prüfen ist, ob die Veröffentlichung („Investorenwarnung“) gegen jegliche Vorschriften verstößt – sohin auch gegen das Grundrecht auf Datenschutz gem § 1 DSG. Sollte die FMA im Verfahren nach § 92 Abs 11 vierter Satz WAG 2018 eine Verletzung ua des Grundrechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten einer natürlichen oder juristischen Person feststellen, wäre sie gehalten, im Hinblick auf § 1 Abs 3 DSG die Veröffentlichung richtigzustellen oder zu widerrufen bzw aus dem Internetauftritt zu entfernen.
Sollte sich der Sachverhalt, welcher der Investorenwarnung zugrunde lag, nach einer abweisenden Entscheidung der FMA gem § 92 Abs 11 vierter Satz WAG 2018 ändern, steht es der betroffenen (natürlichen oder juristischen) Person offen, bei der FMA die (neuerliche) Durchführung eines Verfahrens gem § 92 Abs 11 vierter Satz WAG 2018 zu beantragen. In diesem (neuerlichen) Verfahren ist dann zu prüfen, ob sich der Sachverhalt geändert hat und gegebenenfalls ob nach wie vor die Voraussetzungen für eine entsprechende Veröffentlichung durch die FMA gem § 92 Abs 11 erster Satz WAG 2018 gegeben sind. Auch bei einer behaupteten Änderung des Sachverhalts ist ausschließlich die FMA zuständig (und nicht die Datenschutzbehörde), über eine Beschwerde ua wegen einer behaupteten Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz gem § 1 DSG zu entscheiden.
Entscheidung
Da es im Beschwerdefall ausschließlich darum geht, ob die Veröffentlichung der FMA gem § 92 Abs 11 erster Satz WAG 2018 (nach wie vor) rechtmäßig ist – und dementsprechend ua im Einklang mit dem Grundrecht auf Datenschutz gem § 1 (Abs 1 und 3) DSG steht –, ist nicht auf die Frage einzugehen, welcher Rechtschutzweg der bf Partei in Bezug auf eine etwaige Verwendung von personenbezogenen Daten über diese Veröffentlichung gem § 92 Abs 11 erster Satz WAG 2018 hinaus offenstünde.
Das BVwG hat seine Unzuständigkeit hier ausschließlich damit begründet, dass eine juristische Person nicht legitimiert sei, eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz gem § 1 Abs 1 und § 1 Abs 3 DSG zu erheben. Diese Begründung der Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde ist zwar unrichtig. Im Ergebnis begegnet aber das angefochtene Erkenntnis des BVwG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie ausgeführt, ist nämlich nicht die Datenschutzbehörde, sondern ausschließlich die FMA zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Investorenwarnung gem § 92 Abs 11 vierter Satz WAG 2018 aufgrund der Beschwerde einer betroffenen (natürlichen oder juristischen) Person zuständig.