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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Die Verhängung eines präventiven Platzverbotes gem § 36 Abs 1 SPG setzt eine auf bestimmten Tatsachen beruhende Gefahrenprognose voraus, die nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass an einem konkreten Ort eine „allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß“ durch bestimmte (grds) gerichtlich strafbare Handlungen entstehen werde. Dies erfordert jeweils eine Prüfung im Einzelfall.
Das Instrument des § 36 Abs 1 SPG dient nicht nur seinem Wortlaut, sondern auch seinem Sinn und Zweck nach nicht dazu, Veranstaltungen vor zu erwartenden bloßen Störungen durch Dritte zu schützen, die die Qualität einer allgemeinen Gefahr iSd § 16 Abs 1 SPG für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß nicht erreichen.
Der VfGH vermag nicht zu erkennen, dass die verordnungserlassende Behörde ihre Einschätzung, die sie zur Verhängung eines Platzverbots bewogen hat, auf derartige – bestimmte – Tatsachen stützen konnte: Wie die BH Landeck darlegt, sei sie insb durch die Anzahl zu erwartender Besucher der Veranstaltung, den Wert der technischen Bühnenausstattung, eine nicht näher dargelegte Notwendigkeit des Schutzes auftretender Künstler bzw kritischer Infrastruktur sowie der Freihaltung von Korridoren bzw Durchgangsbereichen für Einsatzorganisationen zur Erlassung der angefochtenen Platzverbotsverordnung bewogen worden. Außerdem sei die damals aktuelle Terrorwarnstufe mitberücksichtigt worden und habe die Behörde befürchtet, Klimaaktivisten könnten sich während der Veranstaltung auf der Bühne festkleben.
All dies ist weder im Einzelnen noch in seiner Gesamtheit ausreichend, das Vorliegen „bestimmter Tatsachen“ iSd § 36 Abs 1 SPG zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung darzutun, die auf eine allgemeine Gefahr iSv „gefährlichen Angriffen“ oder „kriminellen Verbindungen“ schließen lassen.
Entscheidung
Die „Verordnung eines Platzverbots“ der BH Landeck vom 27. 3. 2024, Z LA-SPG-§ 48a-Ischgl/4/5-2024, kundgemacht an der elektronischen Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Landeck, ist bereits außer Kraft getreten. Der VfGH hat sich daher gem Art 139 Abs 4 B-VG auf die Feststellung zu beschränken, dass diese Verordnung gesetzwidrig war.