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LastenteilungsVO
Gestützt auf die VO (EU) 2018/842 [zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris ... ] (LastenteilungsVO) machen die Bf ein subjektives Recht auf Erlassung eines Verkaufsverbots für fossile Treibstoffe und Heizöl geltend, in eventu auf Erlassung anderer geeigneter Maßnahmen im Rahmen einer Verordnung nach § 69 Abs 1 GewO 1994.
In der LastenteilungsVO (vgl insb Art 4 leg cit) wird die Verpflichtung zur Senkung der Treibhausgasemissionen um einen bestimmten Prozentsatz für jeden Mitgliedstaat normiert. Dabei dürfen die Obergrenzen nicht überschritten werden, die für jedes Jahr von einem linearen Minderungspfad vorgegeben sind. Das VwG Wien hat sich mit dem Vorbringen der Bf hinreichend auseinandergesetzt und ist vertretbar zur Auffassung gelangt, dass das geltend gemachte subjektive Recht auf Erlassung einer (innerstaatlichen) Verordnung nicht aus der LastenteilungsVO abgeleitet werden kann. Ein offenkundiger Verstoß der Entscheidung des VwG Wien gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht, der vom VfGH aufzugreifen wäre, ist nicht ersichtlich.
Nicht im Recht sind die Bf auch mit ihrem Vorbringen, dass sich ein Anspruch auf Erlassung der beantragten Verordnung nach § 69 Abs 1 GewO 1994 aus grundrechtlichen Schutzpflichten ableiten ließe und dass ein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung daher auch aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten sei: § 69 Abs 1 GewO 1994 sieht eine Ermächtigung vor (vgl die ErläutRV zur GewO 1973, 395 BlgNR 13. GP, 157), zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt durch Verordnung bestimmte Maßnahmen festzulegen, welche die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung zu treffen haben. Ein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung ist in § 69 Abs 1 GewO 1994 nicht vorgesehen. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, ein solches subjektives Recht in der vorliegenden Konstellation zu normieren, ist auch aus grundrechtlichen Schutzpflichten nicht abzuleiten und insoweit aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten.
Entscheidung
Es kann dem VwG Wien im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn es die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung der BMDW mangels subjektiven Rechts der Bf abgewiesen hat. Die Bf sind weder in ihrem verfassungsgesetzlichem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter noch in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden. Es bestehen auch keine Bedenken dahingehend, dass der Gesetzgeber in § 69 Abs 1 GewO 1994 kein subjektives Recht auf Verordnungserlassung vorgesehen hat. Damit erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob ein von der BMDW erlassenes Verbot des Verkaufs fossiler Treibstoffe und von Heizöl in Form einer Verordnung kompetenzrechtlich gedeckt wäre.
Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Bf in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sind. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden.