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VfGH: Keine Diskriminierung behinderter Menschen im NAG

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

B-VG: Art 7

NAG: § 11

§ 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG verlangt für die Erteilung eines Aufenthaltstitels das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel für die Sicherstellung einer Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften. Diese Bestimmungen verstoßen nach Ansicht des VfGH nicht gegen das Diskriminierungsverbot behinderter Menschen gem Art 7 Abs 1 dritter Satz B-VG und das Sachlichkeitsgebot des BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung. Der VfGH hat daher den Antrag des VwGH auf Aufhebung von § 11 Abs 2 Z 4 NAG und § 11 Abs 5 NAG idF BGBl I 2015/70 abgewiesen.

VfGH 4. 10. 2018, G 133/2018

Zum Prüfungsantrag VwGH 18. 4. 2018, Ro 2017/22/0002 (A 2018/0002), Rechtsnews 25453.

Im Verfahren vor dem VwGH ist § 11 Abs 5 NAG idF BGBl I 2015/70 anzuwenden. Diese Fassung wurde – wenn auch inhaltlich nur unwesentlich – durch BGBl I 2017/145 geändert, weshalb der VwGH auch die Aufhebung der aktuellen und den Ausspruch der Verfassungswidrigkeit der Vorgängerversion begehrte.

Der Antrag wurde vom VfGH soweit er sich gegen § 11 Abs 5 NAG idF BGBl I 2017/145 richtet, als unzulässig zurückgewiesen, denn es ist offenkundig unrichtig (denkunmöglich), dass der angefochtene § 11 Abs 5 NAG, BGBl I 2005/100, idF BGBl I 2017/145 eine Voraussetzung der Entscheidung des VwGH im Anlassfall bildet.

Entscheidung

Mit Erkenntnis VfSlg 19.732/2013 (VfGH 1. 3. 2013, G 106/12, G 17/13, Rechtsnews 14879) hat der VfGH § 10 Abs 1 Z 7 StbG, BGBl 1985/311 idF BGBl I 2006/37, sowie § 10 Abs 5 StbG idF BGBl I 2009/122 wegen Verstoßes gegen Art 7 Abs 1 dritter Satz B-VG und das Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 1973/390, als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Prämisse des VwGH , dass das Erkenntnis VfSlg 19.732/2013 zum StbG auch auf die Frage der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG zu übertragen ist, trifft schon grundsätzlich nicht zu. Die dem Erkenntnis VfSlg 19.732/2013 zugrunde liegende Annahme ist auf die im vorliegenden Fall angefochtenen Rechtsvorschriften von vornherein nicht übertragbar, weil das StbG und das NAG schon aufgrund ihrer Zielsetzungen und Regelungsbereiche derart unterschiedlich sind, dass bereits die Ausgangslagen nicht vergleichbar sind:

Während das StbG die Verleihung der Staatsbürgerschaft als erfolgreichen Abschluss eines Integrationsprozesses vorsieht, beziehen sich die angefochtenen Bestimmungen des NAG auf den erstmaligen Zuzug bzw die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels für das österreichische Bundesgebiet. Dass es dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes nicht verwehrt ist, verschiedene Voraussetzungen für den erstmaligen Zuzug bzw die Erteilung von Aufenthaltstiteln und die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorzusehen, liegt auf der Hand.

Der VwGH vertritt darüber hinaus die Auffassung, "dass budgetäre Gründe allein eine – wie dargelegt – schwer wiegende Benachteiligung behinderter Menschen, wie sie durch die angefochtenen Bestimmungen bewirkt wird", jedenfalls nicht rechtfertigen könnten und geht damit aus dem Blickwinkel seines Anlassfalles davon aus, § 11 Abs 2 Z 4 NAG und § 11 Abs 5 NAG verstießen gegen Art 7 Abs 1 dritter Satz B-VG. Dem hielt der VwGH Folgendes entgegen:

Wie der VfGH in seiner Entscheidung VfSlg 19.732/2013 auch festgestellt hat, kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung, welchen Personen in Österreich ein – im Fall des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" dauerhafter – Aufenthaltstitel zuerkannt werden soll, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Diesen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber mit der Festlegung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit in § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG nicht überschritten. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er zur Vermeidung von finanziellen Belastungen für die Gebietskörperschaften grundsätzlich an die Selbsterhaltungsfähigkeit anknüpft und hinsichtlich der in diesem Zusammenhang nachzuweisenden Einkünfte als Maßstab die Richtsätze des § 293 ASVG anlegt (vgl bereits VfSlg 18.269/2007).

In diesem Zusammenhang hielt der VfGH auch fest, dass für den Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG auch ein Sparguthaben ab einer gewissen Höhe als hinreichend angesehen werden kann und zudem die Beurteilung anhand einer Zukunftsprognose erfolgt. Dies ist vor dem Hintergrund der Dauer der zu verleihenden Rechtsposition verständlich, da das NAG – mit Ausnahme des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" – nur befristete Rechtspositionen mit der Möglichkeit der Neubewertung der finanziellen Situation in einem allfälligen Verlängerungsverfahren verleiht (vgl VwGH 30. 4. 2018, Ro 2017/01/0003, Rechtsnews  25740). Die Behörde hat im Rahmen der Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird (Peyrl/Czech, § 11 NAG, in: Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Kommentar zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, 2016, Rz 24).

Im Übrigen ist gem § 11 Abs 3 NAG trotz Nichterfüllung der Voraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit der Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies aufgrund des Art 8 EMRK geboten ist. Auch eine Behinderung kann einen Umstand darstellen, der gem § 11 Abs 3 NAG als Aspekt des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen ist (vgl VwGH 21. 12. 2010, 2009/21/0002, ZfV 2011/1005; zur Judikatur des EGMR Oswald, Das Bleiberecht, 2012, 281).

Vor diesem Hintergrund kann der VfGH nicht finden, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen gem Art 7 Abs 1 dritter Satz B-VG verstoßen.

Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen aus den oben angeführten Erwägungen auch nicht gegen das aus dem Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 1973/390, abzuleitende Sachlichkeitsgebot.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26351 vom 20.11.2018