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VfGH: Keine längere Verjährungsfrist für BFG

Bearbeiter: Barbara Tuma

BFGG: § 24

Für den Beschuldigte eines Verwaltungsstrafverfahrens (hier: betr Wr Parkometerabgabe vor dem BFG) stellen die Verjährungsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG sowie die Strafbarkeitsverjährung gem § 31 Abs 2 VStG den einzigen Säumnisschutz dar. Dem VfGH erscheint daher eine Verlängerung der Verjährungsfrist des § 43 VwGVG durch § 24 Abs 1 BFGG (von 15 auf 24 Monate) für Rechtsmittelverfahren, die dem BFG gem Art 131 Abs 5 B-VG durch Landesgesetz übertragen wurden, angesichts der rechtlich und sachverhaltsmäßig wenig komplexen Rechtssachen sachlich nicht gerechtfertigt.

Der VfGH hat daher die Wortfolge „, wobei jedoch die Frist gem § 43 Abs 1 VwGVG 24 Monate beträgt“ in § 24 Abs 1 BFGG (idgF BGBl I 2014/105) als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Die aufgehobene Wortfolge ist in Verfahren vor dem BFG nicht mehr anzuwenden.

VfGH 27. 11. 2017, G 182/2017 ua

Zum Prüfungsbeschluss VfGH 14. 6. 2017, E 114/2016 (G 182/2017), siehe Rechtsnews 23907.

Entscheidung

Die Bedenken des Prüfungsbeschlusses haben sich als zutreffend erwiesen:

Bei Behandlung von Rechtsmitteln, die ihm gem Art 131 Abs 5 B-VG übertragen wurden (hier: Verwaltungsstrafverfahren wegen Hinterziehung der Wr Pakometerabgabe; § 5 WAOR), hat das BFG gem § 24 Abs 1 BFGG grds das VwGVG anzuwenden. Ein Straferkenntnis tritt dabei gem § 43 Abs 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft und das Verfahren ist einzustellen, wenn seit dem Einlangen der Beschwerde des Beschuldigten 15 Monate vergangen sind.

Abweichend von dieser 15 Monats-Frist legt § 24 Abs 1 BFGG für das Verfahren vor dem BFG jedoch eine Frist von 24 Monaten fest. Die Einführung dieser verlängerten Entscheidungsfrist mit der Novelle BGBl I 2013/14 wurde von den Mat (RV 24 BlgNR 25. GP, 25) ua damit begründet, dass „die Verjährungsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG von bloß 15 Monaten in Anbetracht der gegebenen zusätzlichen Belastung des BFG mit einer völlig fremden Rechtsmaterie, die überdies in Anwendung eines abweichenden Verfahrensrechtes zu judizieren ist, zu kurz bemessen [ist]. Berücksichtigt man auch, dass diese Frist durch die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung der Verwaltungsbehörde noch weiter verkürzt wird, erscheint eine Verlängerung auf 24 Monate für Verfahren vor dem BFG als gerechtfertigt.“

In seinen Entscheidungsgründen erinnert der VfGH nun ua daran, dass § 51 Abs 7 VStG (die Vorgängerbestimmung zu § 43 Abs 1 VwGVG) eingeführt wurde, um in Verwaltungsstrafverfahren eine angemessene Verfahrensdauer zu gewährleisten. Außerdem war die Regelung als „Ausgleich“ für den Ausschluss einer Säumnisbeschwerde gem Art 132 B-VG aF zu sehen.

Da ein Fristsetzungsantrag gem Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG für den Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens nach der Rsp des VwGH ausgeschlossen ist (vgl VwGH 18. 12. 2014, Fr 2014/01/0048, Rechtsnews 19614), stellen die Frist gem § 24 Abs 1 BFGG iVm § 43 Abs 1 VwGVG sowie die Strafbarkeitsverjährung gem § 31 Abs 2 VStG den einzigen Säumnisschutz in einem Fall wie hier dar. Der VfGH ist daher der Auffassung, dass eine Verlängerung der Verjährungsfrist des § 43 VwGVG auf 24 Monate für gem Art 131 Abs 5 B-VG übertragene Verfahren angesichts der (insbesondere betr Fälle der Hinterziehung der Parkometerabgabe) in rechtlicher und sachverhaltsmäßiger Hinsicht wenig komplexen Rechtssachen sachlich nicht gerechtfertigt ist und die Komplexität dieser Fälle im Vergleich zu den sonstigen durch das BFG zu vollziehenden Materien nicht erkennbar ist (auch die Mat zu § 24 Abs 1 BFGG sprechen von „zu erwartenden Bagatell- und Massenverfahren“).

Die Wortfolge „, wobei jedoch die Frist gem § 43 Abs 1 VwGVG 24 Monate beträgt“, in § 24 Abs 1 BFGG widerspricht daher dem Gleichheitsgrundsatz und wird als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH sieht sich auch veranlasst, von der Ermächtigung des Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobene Bestimmung in Verfahren vor dem BFG nicht mehr anzuwenden ist (also auch in anderen Fällen als dem Anlassfall).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24677 vom 19.12.2017