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VfGH: NÖ Landtagswahl 2018 – Anfechtung nicht erfolgreich

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG Art 141

Der Anfechtung der NÖ Landtagswahl 2018 wurde in Bezug auf den Wahlkreis Baden und das Ermittlungsverfahren auf Landesebene nicht stattgegeben; im Übrigen wurde die Anfechtung zurückgewiesen. Ua sieht sich der VfGH nicht veranlasst, von seiner Rsp abzugehen, wonach keine Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl an sich und deren Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien der Verfassung bestehen.

VfGH 15. 6. 2018, W I 1/2018

Ausgangslage

Die Wählergruppe „Wir für Niederösterreich“ (WFNOE) hat in ihrer Wahlanfechtung ua eine Verletzung des demokratischen Prinzips durch die Briefwahl und Fehler bei der Bezeichnung und Reihung der Parteien auf den Stimmzetteln geltend gemacht.

Entscheidung

Die Anfechtungswerberin hat lediglich einen Kreiswahlvorschlag im Wahlkreis Baden und einen Landeswahlvorschlag für die Ermöglichung der Zuweisung von Mandaten im Ermittlungsverfahren auf Landesebene eingebracht und ist daher zur Anfechtung der NÖ Landtagswahl nicht zur Gänze legitimiert, also nicht auch betreffend jene Wahlkreise, in denen sie nicht kandidiert hat (§ 67 Abs 2 zweiter Satz VfGG; zur NRWO vgl VfSlg 3091/1956; VfGH 6. 3. 2018, W I 4/2017, Rechtsnews 25125). Ihre Legitimation ist auf die Anfechtung betreffend den Wahlkreis Baden und das Ermittlungsverfahren auf Landesebene (§§ 97 ff NÖ LWO) begrenzt.

Bedenken gegen die Briefwahl werden in der Anfechtung bloß sehr allgemein dargelegt, auf einzelne Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 wird gar nicht näher Bezug genommen. Der VfGH sieht sich auf dieser Grundlage nicht veranlasst, von der Rsp zur Zulässigkeit der Briefwahl abzugehen.

Keine Bedenken hegt der VfGH auch gegen die Reihung der wahlwerbenden Partei „Liste Franz Schnabl – SPÖ“ (SPÖ) durch die Landeswahlbehörde: Die Reihung an zweiter Stelle liegt darin begründet, dass es sich um eine Partei handelt, die bei der letzten Landtagswahl als wahlwerbende Partei „Sozialdemokratische Partei Österreichs“ (SPÖ) die zweitgrößte Anzahl an Mandaten erreicht hat und daher gem § 48 Abs 2 NÖ LWO an dieser Stelle zu reihen ist (vgl VfSlg 10.821/1986, 11.875/1988, 20.044/2016; vgl auch VfGH 6. 3. 2018, W I 4/2017). Neben der vorliegenden teilweisen Übereinstimmung der Parteibezeichnung („SPÖ“ als Kurzbezeichnung, „SPÖ“ als Teil der Parteibezeichnung) und der klar ersichtlichen Unterstützung durch diese politische Partei wurden die erforderlichen Unterstützungserklärungen von Landtagsabgeordneten im Wahlkreis Baden durch Abgeordnete geleistet, die in der 28. Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtags als Mandatare für die SPÖ dem NÖ Landtag angehörten. All diese Elemente sprechen für eine materielle Identität mit einer im Landtag vertretenen Partei. Es kann der Landeswahlbehörde daher – angesichts der offenkundigen Kontinuität – nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass keine weiteren Ermittlungen oder Nachforschungen zur Frage anzustellen waren, ob es sich bei der „Liste Franz Schnabl – SPÖ“ (SPÖ) tatsächlich um die Nachfolgerin der im zuletzt gewählten Landtag vertretenen Partei mit der Kurzbezeichnung „SPÖ“ handelt (vgl VfSlg 10.821/1986, 11.875/1988, 13.643/1993; vgl zudem VfGH 6. 3. 2018, W I 4/2017).

Hinsichtlich der ua weiters geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über die Erstellung der Wählerevidenz und angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Vollziehung in einzelnen Gemeinden verwies der VfGH auf seine Rsp, wonach die behauptete Rechtswidrigkeit nur in einem Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit der Wählerevidenz bzw des Wählerverzeichnisses zu prüfen wäre.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25585 vom 22.06.2018