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VfGH: Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

B-VG: Art 7 Abs 1

ABGB: § 44

EPG: § 1, § 2, § 5 Abs 1 Z 1

Durch die Aufhebung von Wortfolgen in § 44 ABGB und mehreren Normen des EPG, welche die Ehe verschiedengeschlechtlichen und die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten, öffnet der VfGH die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. 12. 2018 in Kraft.

VfGH 4. 12. 2017, G 258-259/2017

Anmerkung

Das Gesetzesprüfungsverfahren wurde vom VfGH aus Anlass von Beschwerdesachen von Amts wegen eingeleitet (E 230-231/2016 = Zak 2017/662, 383). Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsstellung von Ehegatten und eingetragenen Partnern weitgehend angeglichen und eine gemeinsame Elternschaft gleichgeschlechtlicher Partner im Weg der Adoption und der medizinisch unterstützten Fortpflanzung möglich ist, hatte der VfGH Bedenken, ob die Beibehaltung eines eigenen Rechtsinstituts für gleichgeschlechtliche Partnerschaften​ nicht mittlerweile in erster Linie einen diskriminierenden Effekt verfolgt und deshalb wegen Verstoßes gegen ​Art 7 Abs 1 B-VG verfassungswidrig ist. Im Prüfungsverfahren, in dem die Bundesregierung keine Äußerung erstattete, sah er diese Bedenken bestätigt.

Aufgehoben wurden die Wortfolge „verschiedenen Geschlechts“ in § 44 ABGB, die Wortfolgen „gleichgeschlechtlicher Paare“ in § 1 EPG und „gleichen Geschlechts“ in § 2 EPG sowie die Z 1 des § 5 Abs 1 EPG („zwischen Personen verschiedenen Geschlechts“).

Warum der VfGH für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt hat, geht aus der Entscheidungsbegründung nicht hervor.

Sofern der Gesetzgeber nicht tätig wird (etwa durch Aufhebung des EPG), führt die Aufhebung dazu, dass ab 1. 1. 2019 hetero- wie homosexuelle Paare zwischen der Eheschließung und der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft wählen können und das EPG auf bestehende wie neue eingetragene Partnerschaften weiterhin anzuwenden ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24610 vom 06.12.2017