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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Oö GVG 1994: § 1, § 2, § 6, § 7
1. ZPMRK: Art 1
Zur Verwirklichung der Ziele des Oö Grundverkehrsgesetz 1994 (ua geordnete Siedlungsentwicklung, Sicherung der nicht vermehrbaren Bodenreserven etc; vgl § 1 Oö GVG 1994) hat die LReg gem § 6 Abs 1 Oö GVG 1994 durch Verordnung bestimmte Gebiete zu Vorbehaltsgebieten zu erklären, in denen Rechtserwerbe (iSv § 1 Abs 2 Z 1 bis 4 OÖ GVG 1994) zu Freizeitwohnsitzzwecken an Baugrundstücken gem § 7 Oö GVG 1994 grds unzulässig sind.
Ein Rechtserwerb gem § 1 Abs 2 Z 1 bis 4 Oö GVG 1994 fällt aber nicht unter den Anwendungsbereich des § 7 Abs 1 Oö GVG 1994, wenn ein Erwerber bereits Miteigentum an einer dem Rechtserwerb unterliegenden Liegenschaft besitzt und diese schon als Freizeitwohnsitz iSd § 2 Abs 6 Oö GVG 1994 rechtmäßig nach dem Oö GVG 1994 nutzt und unabhängig vom Rechtserwerb nutzen darf. In derartigen Konstellationen wird das Ziel der Vermeidung der Nutzung einer Liegenschaft als Freizeitwohnsitz durch die Untersagung eines solchen Rechtserwerbes nicht erreicht. Aus dem Zweck und dem Regelungszusammenhang des Oö GVG 1994 – insb der §§ 1, 6 und 7 Oö GVG 1994 – ergibt sich daher, dass die Übertragung eines ideellen Anteils in solchen Fällen nicht von § 7 Abs 1 Oö GVG 1994 umfasst ist.
Vor diesem Hintergrund vermag der VfGH eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums und des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu erkennen. Die in Prüfung gezogene Bestimmung des § 7 Oö GVG 1994 ist somit nicht verfassungswidrig.