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Der Gesetzgeber handelt nicht unsachlich, wenn er aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben und der hohen Bedeutung des Umweltschutzes das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen verbietet, zumal gewisse umweltschonende Tragetaschen vom Verbot ausgenommen sind.
Der VfGH kann vor dem Hintergrund der stRsp zum Bestimmtheitsgebot gem Art 18 B-VG auch nicht erkennen, dass die Ausnahmeregelung des § 13k AWG 2002 zu unbestimmt wäre.
Der Eingriff in das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gem Art 6 StGG durch das Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen ist auch verhältnismäßig, denn die verfolgte gesundheits- und umweltpolitische Zielsetzung überwiegt die Schwere des Eingriffs in die Rechte von Personen, die Kunststofftragetaschen herstellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrags abzusehen, ohne ihn auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen hin zu prüfen (§ 19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG).