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VfGH: Rückkehrentscheidung – Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

FPG idF vor BGBl I 2022/202: § 53

Der VfGH hat § 53 Abs 2 Z 6 FPG wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot des Art I Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 1973/390 als verfassungswidrig aufgehoben:

Der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG stellt darauf ab, dass aus der aktuellen Mittellosigkeit des Drittstaatsangehörigen seine auch künftig nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit und damit bei neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet eine entsprechende finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften folgt.

Dem Drittstaatsangehörigen allein aufgrund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, ist schon deswegen unsachlich, weil aufgrund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf und deswegen an der Einreise gehindert wird (§ 41 Abs 2 Z 5 FPG).

Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass § 53 Abs 2 Z 6 FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

VfGH 6. 12. 2022, G 264/2022

Hinweis:

Die Kundmachung über die Aufhebung des § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfolgte in BGBl I 2022/202.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33553 vom 19.01.2023