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Gastgewerbe-Verordnung: § 1
GewO 1994: § 16, § 94, §§ 111 ff
§ 1 Abs 1 Z 2 der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (BGBl II 2003/51; Gastgewerbe-Verordnung) sieht vor, dass durch „Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges“ die „fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen“ ist. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der bloße Abschluss eines für das Gastgewerbe nicht facheinschlägigen Universitätsstudiums oder Master-Universitätslehrganges den erforderlichen fachlichen und kaufmännischen Ausbildungsstandard sicherstellen und es rechtfertigen könnte, den Zugang zum Gastgewerbe ohne jeglichen Nachweis facheinschlägiger Kenntnisse zu ermöglichen, während ein facheinschlägiger Ausbildungsinhalt in allen anderen Fällen gefordert ist. Für ein derartiges undifferenziertes Abstellen auf jegliche Art von Universitätsabschluss bzw Abschluss eines Master-Universitätslehrganges sieht der VfGH keine sachliche Rechtfertigung und hat daher § 1 Abs 1 Z 2 Gastgewerbe-Verordnung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (ohne Aufhebungsfrist) als gesetzwidrig aufgehoben.