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1. ZPEMRK: Art 1
Das in § 16 Abs 1 bis 4 MRG und dem RichtWG geregelte System des Richtwertmietzinses verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw das Sachlichkeitsgebot noch liegt darin ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Eigentums. Diese Mietzinsbeschränkung ist durch das öffentliche Interesse an leistbarem Wohnraum sachlich gerechtfertigt.
Auch die Festsetzung von unterschiedlich hohen Richtwerten für die einzelnen Bundesländer erscheint nicht unsachlich. Insb kann der verhältnismäßig niedrige Richtwert für Wien mit der besonderen Wohnungssituation und der vergleichsweise hohen Miet- und niedrigen Eigentumsquote in diesem Bundesland gerechtfertigt werden.
Anmerkung
Der VfGH hat zwar die Ausnahme mietrechtlicher Außerstreitverfahren vom Parteiantrag auf Normenkontrolle als verfassungswidrig aufgehoben (G 346/2015 = Zak 2015/653, 375). Die zahlreichen Normenkontrollanträge, mit denen sich Vermieter in der Folge gegen Mietzinsbeschränkungen wendeten, sind jedoch bisher stets gescheitert. Mehrere Anträge wurden aus formalen Gründen zurückgewiesen (siehe zB Zak 2016/693). In G 673/2015 = Zak 2016/810, 437 entschied der VfGH erstmals inhaltlich. Er hielt verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Befristungsabschlag und den Ausschluss des Lagezuschlags in Gründerzeitvierteln für unberechtigt und betonte den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Wohnrecht.
In der vorliegenden Entscheidung bestätigte er den Kern des Richtwertsystems als verfassungskonform. In einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tag (G 34-35/2017, V 26/2017) wies er einen Antrag ab, der sich gegen die Differenzierung zwischen Neu- und Altbau-Eigentumswohnungen beim Mieterschutz (§ 1 Abs 4 Z 3 MRG) wendete.
Im vorliegenden Fall hatten die antragstellenden Vermieter ua geltend gemacht, dass der Richtwert für Wien willkürlich festgesetzt wurde, weil er deutlich unter dem Richtwert für die Steiermark liegt, obwohl die Grund- und Baukosten in Wien tatsächlich höher ausfallen. Der VfGH sah die unterschiedlichen Richtwerte jedoch als sachlich gerechtfertigt an. In der Begründung verwies er ua auf das Urteil des EGMR in der Rs Mellacher (10522/83, 11011/84, 11070/84), nach dem das System der Kategoriemietzinse keine unverhältnismäßige Belastung der Vermieter darstellt. Umso weniger könne dies beim Richtwertmietzins angenommen werden, der im Vergleich zum Kategoriemietzins für die Vermieter vorteilhaft sei. Dass es der Richtwertmietzins den Vermietern im Sinn der EGMR-Judikatur (35014/97, Hutten-Czapska) nicht einmal erlauben würde, ihr Eigentum in angemessenem Zustand zu erhalten, sei nicht substantiiert dargelegt worden.