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VfGH: Tiroler Agrargemeinschaft – (Un-)Zuständigkeit der Agrarbehörde

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

TFLG 1996: § 37

Gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 hat die Agrarbehörde unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs auf Antrag über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (lit a) sowie zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 (lit b) zu entscheiden.

Begehren eine Gemeindegutagrargemeinschaft und ihre Mitglieder mit ihrem Antrag von einer Gemeinde (als „Erscheinungsform“ des österreichischen Staates, dem der Landesgesetzgeber das Vermögen der Antragsteller zugewendet habe) eine Enteignungsentschädigung wegen (behaupteter entschädigungsloser) Legalenteignung durch die TFLG-Novellen 2010 (LGBl 2010/7) und 2014 (LGBl 2014/70), liegt keine Streitigkeit zwischen den Antragstellern und der Gemeinde vor, sondern die Einschreiter behaupten, der Tiroler Landesgesetzgeber habe ein verfassungswidriges Gesetz erlassen (weil dieses eine entschädigungslose Enteignung vorsieht). Für eine solche „Streitigkeit“ ist die Agrarbehörde nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 jedoch nicht zuständig.

VfGH 28. 9. 2017, E 1006/2017

Ausgangslage

Dem Verfahren liegt ein Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft Umhausen und von 97 ihrer Mitglieder zu Grunde, worin sie begehrten, die Gemeinde Umhausen schuldig zu erkennen, ihnen € 42.103.654,– zu bezahlen (mit eine „Ersetzungsbefugnis“ hinsichtlich eines Teilbetrages von € 41.677.699,– in der Form, dass die Gemeinde Umhausen anstelle der Geldzahlung auf ihr Substanzrecht gem § 33 Abs 5 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 [TFLG 1996] verzichten könne).

Die Tiroler LReg als Agrarbehörde wies diesen Antrag wegen Unzuständigkeit zurück und das LVwG wies die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet ab.

Auch der VfGH wies die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis ab.

Entscheidung

Für die vorliegende „Streitigkeit“ sieht § 37 Abs 7 TFLG 1996 keine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung vor (s bereits oben im Leitsatz).

Ebensowenig ergibt sich nach Auffassung des VfGH deren Zuständigkeit aus § 72 TFLG 1996 (abgesehen vom Nicht-Vorliegen eines der darin aufgezählten Verfahren, liegt insb auch keine Streitigkeit über Eigentum und Besitz vor [vgl Abs 5 lit a]) oder § 73 TFLG 1996 (insb ist nicht strittig, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist [vgl lit c]). Die Agrarbehörde ist für den gestellten Antrag auch gem § 86d Abs 2 TFLG 1996 schon deshalb nicht zuständig, weil keiner der in § 86d Abs 1 lit a, b und c TFLG 1996 taxativ aufgezählten Fälle einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung über vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde vorliegt, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl 2014/70 (30. 6. 2014) entstanden sind. Schließlich scheidet eine analoge Anwendung des § 86d Abs 2 TFLG 1996 schon deswegen aus, weil keine planwidrige Lücke vorliegt.

Die von den Bf weiters behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch das bekämpfte Erkenntnis kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der stRsp des VfGH durch eine verfahrensrechtliche Entscheidung – wie die hier vorliegende – in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden kann (vgl VfGH 13. 9. 2013, B 349/2013 mwN und VfSlg 11.719/1988).

Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Bf in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24461 vom 07.11.2017