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EMRK: Art 11
Für den 22. 9. 2019 ("autofreier Tag") war eine Versammlung mit der Bezeichnung "Klima- statt Transitautobahnmilliarden! ..." geplant, die mit einer Kundgebung auf einem Streckenabschnitt der Westautobahn A1 bei Haid in Fahrtrichtung Salzburg enden sollte.
Betreffend Abhaltung einer Versammlung, die eine Sperre einer Autobahn bedingt, hat der VfGH wiederholt ausgesprochen, dass die Schutzgüter des Art 11 Abs 2 EMRK die Untersagung einer solchen Versammlung dann erfordern, wenn eine unvermeidbare, weiträumige, lange währende, extreme Störung des Straßenverkehrs und dadurch gravierende Belästigungen und auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Personen zu befürchten sind (vgl VfSlg 12.155/1989, 19.962/2015).
Vor diesem Hintergrund hat das LVwG OÖ im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Untersagung der angezeigten Versammlung im vorliegenden Fall erforderlich und auch verhältnismäßig war: Auch wenn die Bf die Dauer der geplanten Kundgebung auf der Autobahn von ca drei Stunden auf etwa 30 Minuten reduzierten, ist dem Aktenmaterial zu entnehmen, dass auch diese Reduzierung jedenfalls auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg unvermeidbar ein erhebliches Stauaufkommen von einigen Kilometern verursacht und die Verkehrsteilnehmer auf der Gegenfahrbahn abgelenkt hätte. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass hier eine geografische und verkehrsbedingte Sondersituation vorliegt, weil sich der angezeigte Versammlungsort im Bereich des am stärksten frequentierten Bereichs der Westautobahn A1 – noch dazu ohne entsprechende Ausweichmöglichkeit – befindet (für den regionalen und überregionalen Verkehr sensibler Verkehrsknotenpunkt und auch an Sonntagen einer der meistbefahrenen Autobahnabschnitte).
Auch die Zugrundelegung der Judikatur des EGMR zur symbolischen Bedeutung des Versammlungsorts (vgl EGMR, 22. 5. 2018, Fall United Civil Aviation Trade Union und Csorba, Appl 27.585/13) in Zusammenschau mit dem Anliegen der Anzeiger der Versammlung zum "autofreien Tag" führt bei der hier gegebenen Situation (Verkehrsknotenpunkt mit überdurchschnittlichem Verkehrsaufkommen, keine Ausweichmöglichkeiten und daraus resultierende Gefahren für Verkehrsteilnehmer) letztlich in der Abwägung zum Ergebnis, dass das LVwG OÖ die Untersagung der Abhaltung der Versammlung in der angezeigten Form zulässigerweise bestätigen konnte.
VfGH 8. 10. 2020, E 4552/2019