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VfGH: Verbot des Pflegeregresses auch in der Behindertenhilfe

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ASVG: § 330a, § 707a

Seit dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG), BGBl I 2017/125, verbietet § 330a ASVG im Verfassungsrang den „Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten“. Dieses „Verbot des Pflegeregresses“ trat gem § 707a Abs 2 ASVG mit 1. 1. 2018 in Kraft; ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Die Verfassungsbestimmung des § 707a Abs 2 dritter Satz ASVG sieht dazu weiters vor: „Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft“.

Das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG bezieht sich unter seinen übrigen Voraussetzungen auch auf stationäre Pflegeleistungen, die Menschen mit Behinderung erbracht werden. Ob ein Landesgesetzgeber die Pflegemaßnahme auf einfachgesetzlicher, landesrechtlicher Ebene im System seines „Sozialhilfe“-Rechts oder seines „Behinderten“-Rechts regelt, kann daher nicht entscheidend sein.

VfGH 12. 3. 2019, G 276/2018

Entscheidung

Das antragstellende Landesverwaltungsgericht Salzburg geht davon aus, dass § 17 Abs 2 Z 3 Salzburger Behindertengesetz 1981 von der Außerkraftsetzung nicht erfasst ist, weil sich § 330a iVm § 707a Abs 2 ASVG lediglich auf den Bereich der „Sozialhilfe“ beziehe, nicht jedoch auch auf den Bereich der Behindertenhilfe. Damit ist das LVwG nicht im Recht:

Der Verfassungsgesetzgeber hat den Begriff der „Sozialhilfe“ (§ 330a ASVG) nicht definiert und mit diesem auch nicht einen andernorts vorgefundenen, verfassungsrechtlichen Begriff aufgegriffen.

Auch kompetenzrechtliche Überlegungen führen zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zwar wird die einfachgesetzliche Sozialhilfe-(Mindestsicherungs-)gesetzgebung der Länder im Wesentlichen dem Kompetenztatbestand des „Armenwesens“ zugeordnet (Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG; vgl zuletzt VfGH 1. 12. 2018, G 308/2018) und die einfachgesetzliche Gesetzgebung auf dem Gebiet der Behindertenhilfe herkömmlich Art 15 Abs 1 B-VG. Es kann jedoch nicht übersehen werden, dass § 330a ASVG gerade nicht an den verfassungsrechtlichen Begriff des „Armenwesens“ (Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG) anknüpft, sondern einen eigenständigen, in den Kompetenzartikeln der Bundesverfassung nicht vorhandenen Begriff der „Sozialhilfe“ verwendet.

Der VfGH geht von folgendem Begriffsverständnis aus:

Das – ehedem auch im Wesentlichen als solches bezeichnete – Sozialhilferecht der Länder, das älter ist als die spezifische Behindertengesetzgebung der Länder, kennt seit langem auch schon Sozialhilfemaßnahmen der Pflege von pflegebedürftigen Menschen. Diese Sozialhilfe-Pflegeleistungen wurden dem Charakter der Sozialhilfe entsprechend – unter den übrigen Voraussetzungen – unabhängig davon gewährt, welche Ursache eine Pflegebedürftigkeit hatte, gleichgültig insbesondere, ob alters- oder etwa behinderungsbedingt. Vornehmlich erst in jüngerer Zeit wurden Behinderten-, Chancengleichheits- oder ähnlich bezeichnete Gesetze geschaffen, die den spezifischen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung Rechnung tragen sollen. Der VfGH kommt vor diesem Hintergrund zu dem Schluss, dass entsprechende öffentliche Pflegeleistungen unabhängig davon „im Rahmen der Sozialhilfe“ iSv § 330a ASVG erbracht werden, ob sie gegenüber altersbedingt oder gegenüber behinderungsbedingt Pflegebedürftigen erbracht werden.

Das „Verbot des Pflegeregresses“ nach § 330a ASVG bezieht sich sohin unter seinen übrigen Voraussetzungen auch auf stationäre Pflegeleistungen, die Menschen mit Behinderung erbracht werden. Ob ein Landesgesetzgeber die Pflegemaßnahme auf einfachgesetzlicher, landesrechtlicher Ebene im System seines „Sozialhilfe“-Rechts oder seines „Behinderten“-Rechts regelt, kann daher nicht entscheidend sein.

Der VfGH hat weiters keine Zweifel, dass Maßnahmen der „Hilfe zur sozialen Betreuung“ iSv § 10a Salzburger Behindertengesetz 1981, auf die sich § 17 Abs 2 Z 3 leg cit allein bezogen hat, vom Pflegebegriff des § 330a ASVG erfasst sind, weshalb ein diesbezüglicher Zugriff auf das Vermögen der gepflegten Person (ihrer Angehörigen, Erben und Geschenknehmer) durch § 330a ASVG ausgeschlossen ist.

Die §§ 330a iVm 707a Abs 2 ASVG haben somit § 17 Abs 2 Z 3 Salzburger Behindertengesetz mit Wirkung vom 1. 1. 2018 außer Kraft gesetzt. Es ist daher denkunmöglich, dass das LVwG die angefochtene Bestimmung im Anlassverfahren noch anzuwenden hat; mangels Präjudizialität der als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmung ist der Antrag des LVwG somit unzulässig.

Anmerkung:

Im Zusammenhang mit der „Mindestsicherung Neu“ (zur RV 514 BlgNR 26. GP siehe Rechtsnews 26989) soll ua ein neues „Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz)“ geschaffen werden, in dessen § 2 Abs 4 ausdrücklich festgehalten wird, dass es „sonstige Leistungen der Sozialhilfe“ nicht berührt, die „zum Schutz bei Schwangerschaft, Krankheit und Entbindung oder zur Deckung eines Sonderbedarfs bei Pflege oder Behinderung erbracht werden“. Gleiches gilt weiters „für besondere landesgesetzliche Vorschriften, aufgrund derer Leistungen infolge eines Pflegebedarfs oder einer Behinderung gewährt werden.“

Auch der Bundesgesetzgeber sieht also bundes- und landesrechtliche Leistungen bei Pflege oder Behinderung als Leistungen der Sozialhilfe an.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27042 vom 27.03.2019