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VfGH: Verfassungswidrigkeit im GWG 2011 iZm Netzentwicklung

GWG 2011: § 22, § 105, § 159

Zur Erstellung einer langfristigen Planung betr Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Betrieb der Verteilerleitungsanlagen ist der Verteilergebietsmanager verpflichtet, der durch die Verteilernetzbetreiber benannt wird (vgl § 18, § 22 GWG 2011). Das Verfahren zur Genehmigung dieser Planung ist als Einparteienverfahren konzipiert (Verteilergebietsmanager - Regulierungsbehörde); die anderen Marktteilnehmer, insb Netzbetreiber oder (wie hier) Speicherunternehmen, sind zwar zur Mitwirkung verpflichtet (va Zurverfügungstellen der erforderlichen Daten), sie haben jedoch keine subjektiven Rechte und damit keine Parteistellung. Dies erscheint dem VfGH - trotz der Verpflichtung für Speicherunternehmen, die entsprechenden Projekte der genehmigten langfristigen Planung umzusetzen (§ 105 Abs 1 Z 6 GWG 2011) - grds unbedenklich, va weil damit nur die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Speicherunternehmen konkretisiert werden und den öffentlichen Interessen, die mit der langfristigen Planung verfolgt werden, überwiegende Bedeutung zukommt.

Wenn aber der Gesetzgeber über die - auch verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte - Umsetzungsverpflichtung aus den Projekten der langfristigen Planung Folgen für die Speicherunternehmen ableitet (zB gebotene Ertüchtigung der Anlagen im Hinblick auf Kapazitätsanforderungen an den Ein- und Ausspeisepunkten), dann muss er dem Speicherunternehmen unter rechtsstaatlichen wie Sachlichkeitsgesichtspunkten die Möglichkeit eröffnen, die Gesetzmäßigkeit dieser langfristigen Planung und der damit verbundenen Festlegung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zum Gegenstand letztlich gerichtlicher Kontrolle machen zu können. Ein solcher Weg steht dem Speicherunternehmen aber nach dem Regelungssystem des GWG 2011 nicht zur Verfügung und die damit bewirkte Verfassungswidrigkeit trifft die Anordnung der Umsetzungspflicht in § 105 Abs 1 Z 6 GWG 2011 selbst.

Der VfGH hat daher die Wortfolge „und Projekte der genehmigten langfristigen Planung bzw des Netzentwicklungsplans, die von ihnen betriebenen Anlagen betreffen, umzusetzen“ in § 105 Abs 1 Z 6 GWG 2011 mit Ablauf des 31. 12. 2015 als verfassungswidrig aufgehoben.

VfGH 3. 12. 2014, G 156/2014

Entscheidung

Zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit genügt nach Ansicht des VfGH die Aufhebung der Wortfolge betr die Umsetzungsverplichtung in § 105 Abs 1 Z 6 GWG 2011. Ohne diese Umsetzungsverpflichtungen begegne die in § 105 Abs 1 Z 6 GWG 2011 geregelte Mitwirkungsverpflichtung in ihrer konkreten Ausgestaltung keinen Bedenken und der verbleibende Teil der Bestimmung erfahre auch keine wesentliche Veränderung seiner Bedeutung.

Hinweis: Die Aufhebung wurde in BGBl I 2015/31 kundgemacht.

Bearbeiterin: Barbara Tuma

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18891 vom 05.02.2015