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VfGH: Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StbG: § 26, § 27, § 42

Gemäß § 27 Abs 1 StbG verliert die österreichische Staatsbürgerschaft, wer aufgrund seines Antrags, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung – also aufgrund einer positiven Willenserklärung – eine fremde (hier türkische) Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

Das Verfahren gem § 42 Abs 3 iVm § 27 Abs 1 StbG (Feststellungsverfahren), das den Verlust der Staatsbürgerschaft zum Gegenstand hat, ist dadurch gekennzeichnet, dass das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs 1 StbG von Amts wegen zu ermitteln ist. Auf die Verletzung einer Mitwirkungspflicht des Betroffenen ist zwar Bedacht zu nehmen, sie entbindet die Behörde aber gerade nicht von ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts, womit die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 27 Abs 1 StbG auch nicht auf die Partei überwälzen darf. Lässt sich eine tatbestandsrelevante Tatsache nicht feststellen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie nicht vorliegt.

Ist es dem Verwaltungsgericht rechtlich oder tatsächlich unmöglich, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs 1 StbG zu ermitteln, verbietet sich angesichts der Bedeutung der Staatsbürgerschaft (und ihres Verlustes) auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht die Annahme, dass das Verwaltungsgericht seine Ermittlungsverpflichtung unter dem Titel einer Mitwirkungspflicht ohne Weiteres auf den Betroffenen überwälzen könne und somit im Falle eines von der Behörde geäußerten Verdachts, es könnten die Voraussetzungen des § 27 Abs 1 StbG vorliegen, der österreichische Staatsbürger den Negativbeweis zu erbringen habe. Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Begründung erkennbar von einer solchen Rechtsauffassung ausgeht, unterstellt es § 42 Abs 3 und § 27 Abs 1 StbG einen verfassungswidrigen Inhalt.

VfGH 11. 12. 2018, E 3717/2018

Entscheidung

Das VwG hat seine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in qualifizierter, in die Verfassungssphäre reichender Art und Weise verletzt. Die angefochtene Entscheidung ist im Hinblick auf Art 7 Abs 1 B-VG und Art 8 EMRK nicht geeignet, die Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gem § 27 Abs 1 StbG in Bezug auf den Bf zu tragen

Türkische „Wählerevidenzliste“

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens steht auch nach Auffassung des VwG fest, dass es sich bei dem fraglichen Datensatz (türkische „Wählerevidenzliste“) um kein authentisches Dokument einer Behörde handelt, die in irgendeiner Weise für Angelegenheiten des türkischen Wahlrechts oder der türkischen Staatsangehörigkeit zuständig wäre. Dessen ungeachtet schließt das VwG aus der Richtigkeit der enthaltenen Daten (von der die Landesregierung nach einer stichprobenartigen Ermittlung ausgeht), dass der Datensatz eine Aufzeichnung einer dafür zuständigen türkischen Behörde über wahlberechtigten Personen mit Wohnsitz in Österreich wiedergebe und dass es sich bei diesen Personen somit um türkische Staatsangehörige handle.

Welchen Inhalt und welche Form (zB Excel-Datei) eine solche Wählerevidenzliste der zuständigen türkischen Behörden gegebenenfalls aufweisen würde, ist für das VwG nicht feststellbar (wie insb Stellungnahmen des BMI bzw des BMEIA im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergeben) und somit unbekannt. Die Annahme, dass der Datensatz den Inhalt einer Liste mit entsprechender Funktion („Wählerevidenzliste“) wiedergebe, beruht somit ausschließlich auf einer Vermutung. Damit wird aber ein Ergebnis des Verfahrens unterstellt (der Ursprung des Datensatzes als authentische türkische „Wählerevidenzliste“), das im Verfahren gerade nicht geklärt werden konnte.

Vielmehr ergibt das Verfahren unstrittig, dass der Datensatz nicht authentisch und hinsichtlich seiner Herkunft und des Zeitpunktes seiner Entstehung nicht zuordenbar ist. Die mangelnde Authentizität und die ungeklärte Herkunft der Inhalte dieses Datensatzes, die festgestelltermaßen dem schreibenden Zugriff von wem auch immer offen standen, schließen es von vornherein aus, dass dieser Datensatz für die Zwecke des § 27 Abs 1 StbG im Hinblick auf den Bf ein taugliches Beweismittel darstellt.

aktenwidrige Beurteilung

Das VwG begründet seine Feststellung gem § 27 Abs 1 StbG weiters mit dem Umstand, dass der Bf über eine Identifikationsnummer, die sogenannte Kimlik-Nummer, verfüge (was dieser nicht bestreitet), die erst ab dem Jahr 2000 und grundsätzlich an türkische Staatsangehörige vergeben wurde. Soweit das VwG daraus ableitet, der Bf habe die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen, liegt dem eine aktenwidrige Beurteilung des Sachverhalts zugrunde.

Mitwirkungspflicht?

Das VwG sieht eine Begründung für die Feststellung iSd § 27 Abs 1 StbG schließlich darin, dass es der Bf im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht unterlassen habe, einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vorzulegen, aus dem hervorgehe, dass er im fraglichen Zeitraum die türkische Staatsangehörigkeit nicht wiedererworben habe (NüfusAuszug). Indem das VwG damit davon ausgeht, der Bf habe der Behörde zu beweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs 1 StbG für den Verlust der Staatsbürgerschaft nicht vorliegen, unterstellt es § 42 Abs 3 iVm § 27 Abs 1 StbG einen verfassungswidrigen Inhalt (siehe Leitsatz).

Durch die angefochtene Entscheidung wurde der Bf daher in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26514 vom 18.12.2018