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VfGH: Veröffentlichung betr verhängte Geldstrafe nach InvFG 2011

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

InvFG 2011: § 150

VfGG: § 85 Abs 2

Nach § 190 und § 190a InvFG 2011 rechtskräftig verhängte Geldstrafen sind gem § 150 Abs 2 InvFG 2011 von der FMA mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes (grds) umgehend im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung unterrichtet wurde, mit der die Sanktion verhängt wurde. Gemäß § 150 Abs 3 InvFG 2011 kann die FMA nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen die Veröffentlichung aufschieben (Z 1), anonymisieren (Z 2) oder gänzlich davon absehen (Z 3).

Nach Entscheidung des BVwG über die verhängte Geldstrafe erhob die bf Gesellschaft gem Art 144 B-VG Beschwerde an den VfGH mit dem Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Bf wendet sich einerseits gegen die nun bestehende Möglichkeit zur Vollstreckung der verhängten Geldstrafe und andererseits gegen die "Naming-and-Shaming"-Veröffentlichung durch die FMA gemäß § 150 Abs 2 InvFG 2011. Der VfGH gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur insoweit Folge, als er die Veröffentlichung der Identität der sanktionierten Person durch die FMA nach dem InvFG 2011 betrifft:

Mit den Bestimmungen des InvFG 2011 werden (auch) die wichtigen öffentlichen Interessen des Gläubigerschutzes (Anlegerschutzes) sowie der Finanzmarktstabilität verfolgt. Dabei handelt es sich jedoch um keine zwingenden öffentlichen Interessen (vgl zum insofern vergleichbaren BörseG VfGH 19. 4. 2010, B 329/10, Rechtsnews 9291).

Es ist daher in die Abwägung der beteiligten Interessen einzutreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die FMA gem § 150 Abs 2 InvFG 2011 grds verpflichtet ist, rk Verwaltungsstrafen wie jene des angefochtenen Erkenntnisses im Internet zu veröffentlichen. Ob die FMA von den Möglichkeiten nach § 150 Abs 3 InvFG 2011 Gebrauch machen wird (Aufschub, Anonymisierung oder Entfall der Veröffentlichung), ist für die vorliegende Entscheidung nicht von Relevanz. Die bf Gesellschaft legt in ihrem Antrag nachvollziehbar dar, dass eine Veröffentlichung gem § 150 Abs 2 InvFG 2011 für sie und ihre Organmitglieder mit einem unwiederbringlichen Reputationsschaden verbunden wäre. Die FMA hingegen konnte in ihrer Äußerung nicht darlegen, warum es im öffentlichen Interesse jedenfalls geboten wäre, den Ausgang des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht abzuwarten.

Nach Abwägung der berührten Interessen ist daher davon auszugehen, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit eine Veröffentlichung nach § 150 InvFG 2011 verbunden ist, für die bf Gesellschaft mit einem unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 85 Abs 2 VfGG verbunden wäre. Dem Antrag ist daher insofern Folge zu geben.

VfGH 16. 7. 2021, E 2537/2021

Anmerkung: Soweit sich die bf Gesellschaft mit ihrem Antrag gegen den Vollzug der verhängten Geldstrafe wendet, gab der VfGH dem Antrag keine Folge, weil die bf Gesellschaft nicht substantiiert darlegen konnte, warum sich durch die Entrichtung der verhängten Verwaltungsstrafe unverhältnismäßige Nachteile für sie ergeben würden (vgl etwa VfGH 16. 8. 2013, B 869/2013).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31489 vom 27.09.2021