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NÖ GRWO 1994: §§ 23 ff
Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Gemeindewahlbehörde betreffend Aufnahme in das bzw Streichung aus dem Wählerverzeichnis hat das LVwG auch dann noch inhaltlich zu entscheiden, wenn die betreffende Wahl bereits stattgefunden hat. Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gemäß §§ 23 ff NÖ GRWO 1994 dienen nämlich der Überprüfung der objektiven Rechtsrichtigkeit der Wählerverzeichnisse und es kommt gerade nicht darauf an, ob der Antragsteller im behördlichen Verfahren bzw der Beschwerdeführer vor dem LVwG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Eintragung in das bzw Streichung aus dem Wählerverzeichnis hat oder nicht. Anders als bei Verfahren betr eine (behauptete) Verletzung subjektiver Rechte kann hier somit kein Rechtsschutzinteresse wegfallen und insofern können weder eine Zurückweisung noch eine Einstellung des Verfahrens damit begründet werden.
VfGH 12. 6. 2020, W IV 77 ua
Hinweis:
Mit der NÖ-Gemeinderatswahl im Jänner 2020 beschäftigen sich auch folgende Entscheidungen des VfGH:
- | VfGH 13. 6. 2020, W I 2 und W I 3: Marchegg und Langenrohr – unbegründete Anfechtungen; |
- | VfGH 17. 6. 2020, W I 4: Kottingbrunn – Gemeinderatswahl muss wiederholt werden; |
- | VfGH 26. 6. 2020, W I 5: Litschau – unzulässige Anfechtung |