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VfGH: Wiedereinsetzung – Antragstellung im VwG-Verfahren

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VwGVG: § 33

Gemäß § 33 Abs 1 erster Satz VwGVG ist ein Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ einzubringen. Diese Regelung widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sachlichkeitsgebot:

Für die Rechtzeitigkeit des Rechtsbehelfs, der innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses bei der Einbringungsstelle einzubringen ist, ist der Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an das VwG maßgebend. Jedoch ist für den Antragsteller nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, ob eine Vorlage der Beschwerde erfolgt ist oder (noch) nicht. Er müsste daher erforschen, wo die Beschwerde anhängig ist. Vor dem Hintergrund, dass eine Verständigung der Parteien über die Vorlage der Beschwerde nicht vorgesehen ist und ein Anspruch auf eine rechtsförmliche Auskunft mit entsprechendem Nachweis zur Bescheinigung einer eingeholten Auskunft fehlt, entspricht die Regelung im Lichte des rechtsstaatlichen Prinzips nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Dem Zweck, die Weiterleitung von Wiedereinsetzungsanträgen zwischen Behörde und VwG zu vermeiden, steht zum einen die dem Erforschungspflicht des Antragstellers und zum anderen dessen Risiko gegenüber, den Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig bei der richtigen/zuständigen Stelle einzubringen. Für den VfGH ist keine sachliche Rechtfertigung für die nachteiligen Auswirkungen dieser Regelung für den Antragsteller ersichtlich, weshalb er die Wortfolge „bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ in § 33 Abs 1 erster Satz VwGVG mit Ablauf des 30. 6. 2021 als verfassungswidrig aufgehoben hat.

VfGH 6. 10. 2020, G 178/2020

Zum Prüfungsbeschluss VfGH 10. 3. 2020, E 817/2019 (G 178/2020) siehe Rechtsnews 28873.

Hinweis: Aufhebung kundgemacht in BGBl I 2020/119.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29949 vom 18.11.2020