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Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Der Wiedereinsetzungsantrag ist in diesen Fällen bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen (§ 33 Abs 3 erster Satz VwGVG). Über den Wiedereinsetzungsantrag gem § 33 Abs 1 VwGVG entscheidet bis zur Vorlage der Beschwerde die Behörde mit Bescheid, ab Vorlage der Beschwerde, das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 33 Abs 4 VwGVG).
Der in § 33 Abs 3 erster Satz VwGVG geregelte Zeitpunkt, zu dem der Wiedereinsetzungsantrag bei der einen oder anderen Einbringungsstelle einzubringen ist, scheint unklar.
Der VfGH hat beschlossen, § 33 Abs 3 erster Satz und Abs 4 VwGVG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Der VfGH geht vorläufig davon aus, dass § 33 Abs 3 erster Satz VwGVG dem Rechtsstaatsprinzip, dem Sachlichkeitsgebot und dem Bestimmtheitsgebot gem Art 18 iVm Art 83 Abs 2 B-VG widersprechen dürfte. Vor dem Hintergrund der Bedenken ist davon auszugehen, dass § 33 Abs 3 erster Satz und Abs 4 VwGVG in einem Zusammenhang stehen. Ob die Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, wird schließlich im Gesetzesprüfungsverfahren zu klären sein. Es wird auch zu prüfen sein, ob zur Beseitigung der allfälligen Verfassungswidrigkeit die Aufhebung eines Teiles des § 33 Abs 3 erster Satz VwGVG ausreichen könnte.
VfGH 10. 3. 2020, E 817/2019 (G 178/2020)