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VfGH: Wochenend-Öffnungszeiten auch für Ackerboxen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG: Art 7

GewO 1994: § 368

ÖffnungszeitenG: § 1, §, 2, § 3, § 11

StGG: Art 2, Art 6

Das ÖffnungszeitenG gilt grds für „alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen)“ von Unternehmungen, die der GewO 1994 unterliegen. Ausgenommen von den Bestimmungen des ÖffnungszeitenG ist jedoch (ua) gem § 2 Z 1 ÖffnungszeitenG die „Warenabgabe aus Automaten“.

Als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer einer GmbH betreibt der Bf derzeit fünf "Ackerboxen". Es handelt sich dabei um Selbstbedienungscontainer, die mit dem Boden nicht fest verbunden sind, und in denen sich ua eine Heizung, Kühlschränke und eine Klimaanlage befinden. Angeboten werden landwirtschaftliche Erzeugnisse, die vom Bf selbst und auch von anderen Landwirten hergestellt werden, sowie Produkte von Bäckern und Fleischern aus der Umgebung. Der Kauf- bzw Bezahlvorgang wird durch den Kunden durchgeführt, es sind keine Mitarbeiter vor Ort. Dem Bf wurde eine Übertretung nach § 3 und § 11 ÖffnungszeitenG iVm § 368 GewO 1994 zur Last gelegt, weil zwei Ackerboxen in ***** auch am Samstag bzw Sonntag zu näher bezeichneten Uhrzeiten geöffnet waren. Die dagegen erhobene Beschwerde bleib auch vor dem VfGH erfolglos:

Die allgemeinen Ziele, denen Ladenschluss- bzw Öffnungszeitenregelungen dienen, nämlich Schutz der Interessen der Verbraucher, Wettbewerbsordnung und sozialpolitische Funktion, liegen im öffentlichen Interesse. Bei den vorgesehenen Einschränkungen der Öffnungszeiten am Wochenende handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gem Art 6 StGG. Die Bestimmungen stellen insofern keine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundrechts dar.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber auch seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nach dem Gleichheitsgrundsatz gem Art 7 B-VG und Art 2 StGG nicht überschritten. Der Vergleich mit Verkaufstätigkeiten im Rahmen der Landwirtschaft kommt schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht in Betracht.

Es ist auch nicht erkennbar, dass das LVwG Kärnten die §§ 1, 2 und 3 ÖffnungszeitenG denkunmöglich angewendet hätte. Das LVwG Kärnten verneint im Hinblick auf die Ackerboxen – zumindest denkmöglich – die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 2 Z 1 ÖffnungszeitenG, wenn es begründend ausführt, dass darunter lediglich Warenausgabeeinrichtungen wie Zigaretten- oder Kaugummiautomaten fielen. Wenn das LVwG Kärnten von der Anwendbarkeit der GewO 1994 ausgeht (siehe § 1 ÖffnungzeitenG iVm §§ 2 bzw 286 Abs 3 GewO 1994), kann dem aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden.

VfGH 14. 12. 2023, E 1604/2022

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34994 vom 25.01.2024