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Vlbg KanalG: Anschlussbeitrag – Begünstigung des „Wiederaufbaus“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Vlbg KanalG: § 16

Die Begünstigung des „Wiederaufbaus“ betr den Anschlussbeitrag erfolgt im Hinblick darauf, dass der Kanalisationsbeitrag grds eine einmalige Abgabe darstellt. Die Errichtung eines weiteren Gebäudes vor Abbruch eines bereits bestehenden Gebäudes kann aber nach dem für die Bemessung der Kanalisationsbeiträge heranzuziehenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dem Abbruch und anschließenden Wiederaufbau gleichgesetzt werden.

VwGH 26. 3. 2025, Ra 2024/13/0135

Entscheidung

Ein „Wiederaufbau“ setzt (nach der Rechtslage vor LGBl 2024/33) nach seinem Wortsinn die Wiedererrichtung des bestandenen Gebäudes voraus. Daraus ist zwar nicht abzuleiten, dass das an Stelle des alten Gebäudes wiederaufgebaute Gebäude eine ganz exakte Kopie des früheren zu sein hat, doch ist dem Begriff „Wiederaufbau“ immanent, dass es weitgehend ähnlich zu sein hat (vgl VwGH 10. 10. 2011, 2011/17/0240, mwN). Auch impliziert der Begriff „Wiederaufbau“, dass zuvor ein Bauwerk abgebrochen oder sonst zerstört wurde (vgl die ErläutRV zu § 7 Baugesetz, LGBl 2001/52, 45. BlgLT 27. GP 48).

Mit LGBl 2024/33 wurde zwar der Begriff „Wiederaufbau“ (wie auch aus den zitierten Gesetzesmaterialien hervorgeht) in weniger restriktiver Weise definiert. An dem Umstand, dass ein Wiederaufbau eine Neuerrichtung anstelle eines abgebrochenen oder zerstörten Bauwerks voraussetzt, hat sich aber nichts geändert; insoweit wurde die Rechtslage verdeutlicht („Neuerrichtung ... nach dessen Zerstörung oder Abbruch“). Gerade auf den von der Revisionswerberin hervorgehobenen Verwendungszweck (Unterbringung der Einrichtung E) soll es aber nach der nunmehrigen Definition nicht ankommen.

Unabhängig davon, ob die Gesetzesänderung im vorliegenden Fall bereits zu berücksichtigen ist (vgl zur Frage der zeitlichen Anwendbarkeit von Rechtsnormen zB VwGH 23. 6. 2021, Ra 2019/13/0111, mwN), ist daher dem VwG nicht entgegenzutreten, wenn es im Fall einer Errichtung eines Gebäudes, in dem eine bestimmte Einrichtung untergebracht werden soll, und dem erst darauf folgenden Abbruch jenes Gebäudes, in welchem sich diese Einrichtung bisher befindet (an einer anderen Stelle im Bereich des Krankenhausareals), nicht von einem Wiederaufbau ausgeht.

Da weiters keine bloße (wesentliche) Änderung der Bewertungseinheit (etwa Um- oder Zubau an einem bestehenden Gebäude) erfolgte, sondern eine weitere Bewertungseinheit (Bauwerk) geschaffen wurde, war ein Anschlussbeitrag iSd § 14 Vlbg KanalG festzusetzen.

Wie die Revision aber zutreffend aufzeigt, kann aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht abgeleitet werden, ob dieser Abgabenanspruch bereits entstanden ist (auf diesen Zeitpunkt ist im Allgemeinen auch betreffend die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit von Normen des materiellen Abgabenrechts abzustellen; vgl neuerlich VwGH 23. 6. 2021, Ra 2019/13/0111, mwN). Dieser entsteht zwar an sich mit der (unstrittig bereits eingetretenen) Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss. Frühestens entsteht dieser Anspruch aber mit dem in der Entscheidung über den Anschluss festgesetzten Zeitpunkt des Anschlusses. Aus dem Akteninhalt geht insoweit hervor, dass nach dem Anschlussbescheid der Kanalanschluss gleichzeitig mit dem Wasseranschluss (Fertigstellung der Hausanschlussleitung) herzustellen ist. Ob dieser Zeitpunkt bereits verstrichen ist, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Der VwGH kann daher nicht beurteilen, ob der Abgabenanspruch bereits entstanden ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36828 vom 11.06.2025