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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
RL 2008/115/EG: Art 5, Art 6, Art 8, Art 9
RL 2011/95/EU: Art 14
Die Vorlagefrage des VwGH bezieht sich auf Art 14 Abs 4 lit b RL 2011/95/EU (StatusRL), wonach einem Flüchtling der Status des Asylberechtigten aberkannt werde darf, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Der VwGH möchte dazu wissen, ob bei dieser Entscheidung eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium vorzunehmen ist, ob es also für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind.
Zudem möchte der VwGH wissen, ob die Bestimmungen der RL 2008/115/EG (RückführungsRL), im Besonderen deren Art 5, Art 6, Art 8 und Art 9, einer nationalen Rechtslage entgegenstehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbots des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird.
VwGH 20. 10. 2021, Ra 2021/20/0246 (EU 2021/0007, C-663/21)