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RL 2014/17/EU: Art 13
Nach Art 13 RL 2014/17/EU [über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher ...] (WIKrRL) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass (ua) Kreditgeber jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder in elektronischer Form bereitstellen. Diese Informationen umfassen nach Art 13 Abs 1 lit g WIKrRL „zumindest ein repräsentatives Beispiel des Gesamtkreditbetrags, der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses“ (wortgleich umgesetzt in § 7 Z 7 HIKrG idF BGBl I 2017/93).
Der Fall, dass ein Kreditgeber Wohnbaukredite ohne und mit Hypothek jeweils in mehreren Zins-Varianten anbietet (a. Kredite mit ausschließlichen Festzinsphasen, b. Kredite mit abwechselnd variablen Zinsen und Festzinsphasen und c. Kredite mit ausschließlich variablen Zinsen), wirft für den OGH Fragen zur Auslegung des Art 13 Abs 1 lit g WIKrRL auf, und zwar im Wesentlichen, ob ein solcher Kreditgeber nur jeweils ein (einziges) repräsentatives Beispiel für einen Wohnbaukredit ohne und für einen Wohnbaukredit mit Hypothek bereitstellen muss, oder ob die Bestimmung erfordert, dass für jede Verzinsungsform jeweils ein repräsentatives Beispiel anzuführen ist.