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GRC: Art 49
Im vorliegenden Fall stellt sich bei der Prüfung der Verhängung der Sanktionen wegen Übertretung des GSpG mit mehr als drei Glücksspielautomaten die Frage der Auslegung des Art 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) sowie allenfalls des Art 49 Abs 3 GRC (Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes zur Straftat), um die Unionsrechtskonformität des § 52 Abs 2 dritter Strafsatz GSpG (Strafsätze pro Eingriffsgegenstand), der §§ 16 VStG (Ersatzfreiheitsstrafe) und des § 64 Abs 2 VStG (Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens) beurteilen zu können.
Der VwGH möchte vom EuGH zunächst wissen, ob das nationale Gericht in einem Verfahren, das zum Schutz des staatlichen Glücksspielmonopols geführt wird, die Strafsanktionsnorm (§ 52 Abs 2 dritter Strafsatz GSpG) im Lichte der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV zu prüfen hat, wenn es bereits zuvor die Monopolregelung entsprechend den Vorgaben des EuGH geprüft hat und diese Prüfung ergeben hat, dass die Monopolregelung gerechtfertigt ist.
Sowohl für den Fall der Bejahung als auch der Verneinung dieser Frage richtet der VwGH sodann weitere Fragen an den EuGH, die sich im Wesentlichen auf die fehlende Höchstgrenze für die verhängten Strafen und die zwingende Untergrenze pro Eingriffsgegenstand beziehen.
VwGH 27. 4. 2020, Ra 2020/17/0013 (EU 2020/0002)
Hinweis:
Die Vorlagefragen stellen sich dem VwGH hier iZm § 52 Abs 2 dritter Strafsatz GSpG, der bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen eine Geldstrafe von € 3.000 bis zu € 30.000 für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand vorsieht.
Zur Zulässigkeit der mehrfachen Bestrafung bei Übertretungen mit bis zu drei Automaten gem § 52 Abs 2 erster Strafsatz GSpG (für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe iHv € 1.000,– bis zu € 10.000,–) vgl zuletzt VwGH 6. 5. 2020, Ra 2020/17/0001, Rechtsnews 29174.
Vorabentscheidungsersuchen
Der VwGH hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. | Hat das nationale Gericht in einem Strafverfahren, das zum Schutze einer Monopolregelung geführt wird, die von ihm anzuwendende Strafsanktionsnorm im Lichte der Dienstleistungsfreiheit zu prüfen, wenn es bereits zuvor die Monopolregelung entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes geprüft hat und diese Prüfung ergeben hat, dass die Monopolregelung gerechtfertigt ist? | ||||||||
2. | Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:
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3. | Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:
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