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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
EMRK Art 10
§ 113 StGB (Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung) pönalisiert nur wahre Vorwürfe; unwahre hingegen verwirklichen (bloß) § 111 StGB (Üble Nachrede).
(Auch) § 113 StGB unterliegt dem (generellen) Eingriffsvorbehalt nach Art 10 Abs 2 EMRK und ist daher einer Interessenabwägung zu unterziehen. Bei dieser sind ua die Gewichtigkeit des Themas zu berücksichtigen (leistet die Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Diskussion über eine Frage von allgemeinem Interesse), die Stellung, der Bekanntheitsgrad und das (Vor-)Verhalten des Betroffenen in der Öffentlichkeit sowie ein möglicherweise durch ihn herbeigeführter „Anlassfall“, der den Bericht mehr oder weniger „provoziert“.
Der Vergehenstatbestand nach § 113 StGB setzt den „Vorwurf“ einer gerichtlich strafbaren Handlung voraus und ist daher nicht bereits bei einer bloßen Erwähnung, sondern erstbei einem tadelnden Vorhalt derselben verwirklicht.
Entscheidung
Nach Ansicht des OGH hat das OLG Wien im vorliegenden Fall ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das den Persönlichkeitsschutz des Privatanklägers überwiegen würde, zutreffend verneint:
Dabei hielt der OGH - neben dem Aspekt, dass das im inkriminierten Artikel behandelte Thema für die Allgemeinheit weder wichtig noch diskussionswürdig war - insb die Konstatierungen zur Stellung und zum Verhalten des Privatanklägers in der Öffentlichkeit sowie zum Anlass der inkriminierten Berichterstattung für bedeutsam. Diesen zufolge war der Privatankläger eine reine Privatperson, hatte keine politische Funktion inne und stand seit rund 6 Jahren nicht mehr in der Öffentlichkeit; er wurde bloß aus Anlass einer neuerlichen Scheidung seiner bereits seit mehreren Jahren von ihm geschiedenen Ex-Frau (einer bekannten TV-Moderatorin) - somit nicht iZm einer Debatte zu einem politisch oder gesellschaftspolitisch relevanten Thema - erneut „ans Licht der Öffentlichkeit gezerrt“, indem seine lange Jahre zurückliegende Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter (zu einer bedingt nachgesehenen Strafe, die bereits endgültig nachgesehen war) theamtisiert wurde.
Auch die Ansicht des OLG, dass dem Privatankläger im inkriminierten Artikel seine gerichtliche Verurteilung „tadelnd gefärbt“ vorgeworfen wurde, wurde vom OGH auf Basis der getroffenen Feststellungen nicht beanstandet.
Die Erneuerungswerberin berief sich darauf, dass früher selbst gemachte Enthüllungen das Ausmaß des durch Art 8 EMRK gewährleisteten Schutzes abschwächen können (unter Hinweis auf EGMR 23. 7. 2009, 12268/03, „Ici Paris“/Frankreich = MR 2009, 298) und der Privatankläger nach seiner Scheidung einer Tageszeitung ein Interview über die Gründe für die Scheidung gegeben habe. Damit behauptet sie aber - so der OGH - gerade nicht, dass sich das Interview auch auf die Straftat des Privatanklägers bezogen hat; außerdem gehöre eine schon lange zurückliegende Straftat (hier: zumindest 8 Jahre) nach der Verbüßung oder endgültigen Nachsicht der Strafe wieder der Privatsphäre des Täters an, sodass eine Person - möge sie auch vorübergehend im Blickpunkt medialen Interesses gestanden sein - mit der Zeit wieder zu einer „privaten Person“ werden kann (vgl Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll, MedienG3 § 7 Rz 14; Rami in WK2 MedienG § 7 Rz 5; s zu § 7 Abs 2 Z 3 MedienG auch RIS-Justiz RS0125181 [T2]).