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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Das 4. Hauptstück des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG) widmet sich dem Zugang zu Zahlungskonten. In Umsetzung der RL 2014/92/EU („ZahlungskontenRL“) soll damit grds allen Verbrauchern ermöglicht werden, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei einem Kreditinstitut zu eröffnen und zu nutzen. Es soll dadurch bisher kontolosen Verbrauchern ermöglicht werden, vollständig am sozialen und wirtschaftlichen Leben der Gesellschaft teilzunehmen, was ohne ein Zahlungskonto nicht möglich ist (ErläutRV 1059 BlgNR 25. GP 1 ff und 19). Dazu räumt § 23 Abs 1 und 2 VZKG Verbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen das Recht ein, ein „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen“ zu eröffnen, und erlegt den Kreditinstituten in § 23 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 VZKG insoweit einen Kontrahierungszwang auf. Gem § 27 Abs 2 VZKG darf das Kreditinstitut einen Rahmenvertrag über ein „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen“ nur dann einseitig kündigen, wenn mindestens eine der näher genannten Bedingungen erfüllt ist.
Schon der jeweilige Wortlaut der Bestimmungen über die Kontoeröffnung (§ 23 Abs 1 und 4 VZKG), die Ablehnungsgründe (§ 24 VZKG), die Entgeltbestimmungen (§ 26 VZKG) und die Kündigungsbeschränkungen (§ 27 VZKG) – alle stellen auf ein “Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen“ ab –, aber auch ihr systematischer Zusammenhang und ihr oben erörterter Zweck geben Aufschluss darüber, dass es sich bei „Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen“ iSd §§ 23 ff VZKG um besondere Konten handelt. Darüber hinaus wird in § 25 Abs 2 Z 1 VZKG iZm den anzubietenden Diensten ausdrücklich zwischen „anderen Zahlungskonten“ und „jenen mit grundlegenden Funktionen“ unterschieden; gem § 24 Abs 1 Z 1 VZKG besteht kein Anspruch auf Eröffnung eines „Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen“, wenn der Verbraucher Inhaber eines anderen Zahlungskontos bei einem österreichischen Kreditinstitut ist, und die Eröffnung eines zweiten Zahlungskontos berechtigt das Kreditinstitut gem § 27 Abs 2 Z 5 VZKG zur Kündigung eines „Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen“.
Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass nicht jedes Zahlungskonto iSd § 3 Abs 1 VZKG, sondern nur ein „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen“ den Bestimmungen der §§ 25 ff VZKG über die umfassten Dienste, die zulässigen Entgelte und die Kündigungsmöglichkeiten unterliegt (idS auch ErläutRV 1059 BlgNR 25. GP 20).
Wurde das Girokonto (wie hier) nicht als „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen“ eröffnet und umfasste es auch nicht lediglich die grundlegenden Dienste nach § 25 Abs 1 VZKG, entspricht die Ansicht des BerufungsG der eindeutigen gesetzlichen Regelung, dass § 27 VZKG sachlich nicht anwendbar ist.