Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZfV erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
§ 21 Abs 2 erster Satz WaffG fordert (neben anderen, im Revisionsfall nicht strittigen Voraussetzungen) für die Ausstellung eines Waffenpasses den Nachweis eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B; kann ein solcher Bedarf nicht nachgewiesen werden, liegt nach § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen der Behörde.
Der Gesetzgeber hat die Ausnahmeregelung nach § 22 Abs 2 Z 2 bis 4 WaffG, wonach in den dort genannten Fällen eine Glaubhaftmachung iSd Z 1, besonderen Gefahren ausgesetzt zu sein, nicht erforderlich ist, um einen Bedarf „jedenfalls als gegeben“ anzunehmen, auf Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Z 2), sowie Angehörige der Militärpolizei (Z 3) und der Justizwache (Z 4) beschränkt, also nicht etwa alle Angehörigen des Bundesheeres miteinbezogen. Die vom Gesetzgeber mit § 22 Abs 2 Z 2 bis 4 WaffG getroffene Entscheidung, wonach für Angehörige der genannten Berufsgruppen ein Bedarf unabhängig von einer Glaubhaftmachung iS der Z 1 „jedenfalls“ als gegeben anzunehmen ist, womit diese in der Lage sind, „privat“ eine Schusswaffe zu führen und gegebenenfalls auch einzusetzen, ist einer Ausdehnung im Wege der Analogie nicht zugänglich. Die Sichtweise des Mitbeteiligten (aus dem Auslandseinsatz heimgekehrter Antiterrorspezialist des Jagdkommandos)) liefe aber darauf hinaus, dass allen Angehörigen einer weiteren Berufsgruppe (abseits der in § 22 Abs 2 Z 2 bis 4 WaffG genannten) unabhängig von einem persönlichen Bedarf ein Waffenpass auszustellen wäre, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Auch für eine „verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung“ besteht keine Grundlage. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der VfGH die Behandlung einer vergleichbare Bedenken geltend machenden Beschwerde mit Beschluss vom 26. 2. 2019, E 3692/2018, abgelehnt hat.
Es mag zwar Situationen geben, in denen das Einschreiten eines nicht im Dienst befindlichen, aber (privat) eine Schusswaffe führenden Angehörigen des Jagdkommandos zweckmäßig sein könnte, wenn dadurch etwa ein bewaffneter Angriff eines Terroristen abgewehrt werden könnte. Die (bloße) Zweckmäßigkeit des Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe allein begründet aber weder einen Bedarf iSd § 22 Abs 2 Z 1 WaffG noch einen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 21 Abs 2 letzter Satz WaffG maßgeblichen Gesichtspunkt.
Hinzu tritt Folgendes: Das öffentliche Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen - insb durch Private - verbundenen Gefahren besteht, und das demgemäß eine restriktive Handhabung der Ermessensentscheidung verlangt, wird nicht nur durch eine allenfalls unsachgemäße, unbeteiligte Dritte erst recht gefährdende Handhabung von Waffen beeinträchtigt (dass eine derartige Gefahr - mit Blick auf Ausbildung und Erfahrung der Jagdkommandoangehörigen - gering sei, wird von der Revisionsbeantwortung geltend gemacht). Ein weiteres, zusätzliches Gefahrenmoment käme vielmehr dann hinzu, wenn in den vom Mitbeteiligten genannten Situationen eines gefährlichen terroristischen Angriffs durch einen zufällig „privat“ anwesenden - und damit für rechtmäßig einschreitende Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht als solchen erkennbaren - Angehörigen des Jagdkommandos gleichfalls von einer Schusswaffe Gebrauch gemacht würde, was zumindest die Gefahr von Missverständnissen bzw Verwechslungen mit sich brächte.