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Waffenpass für Tabaktrafikant mit Körperbehinderung?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

WaffG: § 22

Der VwGH hat hinsichtlich Anträgen von Tabaktrafikanten auf Ausstellung eines Waffenpasses klargestellt, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen und geldwerten Objekten ebenso wie die Betreuung „dislozierter“ Automaten im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko begründet.

Nicht zielführend ist das Vorbringen der Revision, die körperliche Behinderung des Revisionswerbers beeinträchtige seine Verteidigungsfähigkeit und hätte bei Beurteilung des Bedarfs besonders gewichtet und zu einer Stattgebung des Antrags führen müssen: Der Revisionswerber weist einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 % auf, leidet an Adipositas samt gewichtsbedingten Abnützungen des Bewegungsapparats „mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades“; seine Gesamtmobilität bzw sein Gangbild werden im Gutachten mit „behäbig, schwerfällig, sicher“ beschrieben. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesehen werden, dass sich seine Situation hinsichtlich einer iSd § 22 Abs 2 Z 1 WaffG maßgeblichen Gefährdung („außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen ..., denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann“) von der anderer Inhaber von Tabaktrafiken abheben würde und eine andere Beurteilung des Bedarfs erfordert hätte.

VwGH 29. 7. 2020, Ra 2020/03/0080

Entscheidung

Ebenso wenig zielführend war hier auch das Revisionsvorbringen zur Ermessensentscheidung:

Die belangte Behörde hat ihre Ermessensentscheidung im Wesentlichen mit dem hohen öffentlichen Interesse an der Abwehr der Gefahren begründet, die mit dem Gebrauch von Schusswaffen verbunden sind. Die Beschwerde gegen den Bescheid wandte sich nicht näher gegen diese Ermessensentscheidung. Wenn das VwG vor diesem Hintergrund auf Basis des festgestellten Sachverhalts die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses - insgesamt - verneint hat, kommt dem von der Revision geltend gemachten Verfahrensmangel (Unterlassung einer näheren Auseinandersetzung mit der behördlichen Ermessensentscheidung) keine Relevanz zu.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29788 vom 13.10.2020