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Waffenpass – „jagdlicher Bedarf“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

WaffG: § 21

Gem § 20 Abs 1a WaffG sind Inhaber einer gültigen Jagdkarte seit der WaffG-Novelle 2018, BGBl I 2018/97, auch aufgrund einer bloßen Waffenbesitzkarte berechtigt, „während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd“ Schusswaffen der Kategorie B zu führen, also ohne dass sie dazu einer Bewilligung in Form eines Waffenpasses bedürfen. Ein jagdlicher Bedarf kann daher grds nur dann Grundlage für die Ausstellung eines Waffenpasses sein, wenn er über § 20 Abs 1a WaffG hinausgeht; ein solcher zusätzlicher jagdlicher Bedarf kann sich etwa aus der landesgesetzlich geregelten Stellung samt Zuständigkeiten eines Jagdaufsehers für die effektive Erfüllung der Aufgaben des Jagdschutzes ergeben.

Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller im Besitz einer gütligen Jagdkarte, hat aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, weshalb er keine Möglichkeit zur Erlangung einer Waffenbesitzkarte und damit zur Nutzung der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 1a WaffG hat (beruflichen Bedarf konnte er nicht nachweisen). § 21 Abs 3 WaffG stellt es in das Ermessen der Behörde, Antragstellern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei Nachweis eines „jagdlichen Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B“ eine Bewilligung in Form eines Waffenpasses zu erteilen. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass Antragstellern zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr bei Nachweis eines jagdlichen Bedarfs auf der Grundlage des § 21 Abs 3 WaffG ein Waffenpass ausgestellt werden könnte, auch wenn dieser jagdliche Bedarf ausschließlich während der tatsächlichen Ausübung der Jagd (iSd § 20 Abs 1a WaffG) besteht. Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass Antragstellern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen in einem größeren Umfang – nämlich auch außerhalb der tatsächlichen Ausübung der Jagd – eingeräumt würde, als älteren Personen mit der identischen Bedarfslage. Diese Berechtigung könnte insb auch nicht im Wege eines Beschränkungsvermerks nach § 21 Abs 4 WaffG auf Zeiten der tatsächlichen Ausübung der Jagd eingeschränkt werden. Angesichts der restriktiven Tendenz des WaffG im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Abwehr der Gefahr durch den Gebrauch von Waffen und den Gesetzesmaterialien zu § 21 Abs 3 WaffG, wonach daran festgehalten werde, dass Personen zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr im allgemeinen keine Faustfeuerwaffen führen dürfen, kann dem WaffG im Zweifel eine derartige Regelung nicht unterstellt werden.

Es ist daher davon auszugehen, dass auch bei der Anwendung des § 21 Abs 3 WaffG ein „jagdlicher Bedarf“ nur dann Grundlage für die Ausstellung eines Waffenpasses sein kann, wenn er über jenen zum Führen der Schusswaffen während der tatsächlichen Ausübung der Jagd iSd § 20 Abs 1a WaffG hinausgeht. Dies führt im Ergebnis dazu, dass für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Möglichkeit besteht, die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B zu erlangen, wenn sich ihr jagdlicher Bedarf auf das Führen während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd beschränkt.

VwGH 8. 11. 2023, Ro 2023/03/0030

Entscheidung

Zu den Argumenten der Revision betr die Ermessensübung durch das VwG hält der VwGH fest, dass im Fall des § 21 Abs 3 WaffG der Nachweis eines (beruflichen oder jagdlichen) Bedarfs Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde (bzw das VwG) nach ihrem Ermessen eine Bewilligung in Form eines Waffenpasses erteilen kann. Da im vorliegenden Fall ein solcher Bedarf nicht vorliegt, ist keine (weitere) Ermessensentscheidung vorzunehmen.

Im Ergebnis hat das VwG damit zutreffend den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses nach § 21 Abs 1 WaffG mangels Nachweises eines jagdlichen Bedarfs abgewiesen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35051 vom 08.02.2024