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Mit der WaffG-Novelle 2018, BGBl I 2018/97, wurde die Liste der verbotenen Waffen der Kategorie A in § 17 Abs 1 WaffG mit 14. 12. 2019 erweitert; die eingefügten Z 7 bis 11 beziehen sich auf halbautomatische Faustfeuerwaffen und Schusswaffen (Z 7, 8 und 11) sowie auf Magazine dafür (Z 9 und 10). § 17 Abs 3 WaffG sieht dazu ua vor, dass die Behörde „verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen“, Ausnahmen von Verboten der Abs 1 und 2 bewilligen“ kann.
Nach der Übergangsbestimmung des § 58 Abs 13 WaffG ist der Besitz von bisher rechtmäßig besessenen und nunmehr „verbotenen Waffen gem § 17 Abs 1 Z 7 bis 11“ weiterhin zulässig, wenn dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren gemeldet wird; die Behörde hat für „verbotene Waffen gem § 17 Abs 1 Z 9 und 10“ eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen (Satz 2) und für „verbotene Waffen gem § 17 Abs 1 Z 7, 8 und 11“ entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass auszustellen (und die bestehende Waffenbesitzkarte/Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B entsprechend einzuschränken; Satz 3 und 4).
§ 58 Abs 13 zweiter Satz WaffG ist so zu verstehen, dass auch für den Besitz und das Führen von Magazinen iSd § 17 Abs 1 Z 9 und 10 WaffG, die vor dem Inkrafttreten der WaffG-Novelle 2018 rechtmäßig besessen wurden, die Regelungen des § 17 Abs 3 WaffG (idF dieser Novelle) zur Anwendung kommen. Ungeachtet des Bestrebens, Eingriffe in einen bisher rechtmäßigen Waffenbesitz gering zu halten, ist dem Gesetzgeber der WaffG-Novelle 2018 nämlich nicht zusinnbar, den Besitz und das Führen von nunmehr verbotenen Waffen auch Personen zu erlauben, deren Verlässlichkeit iZm solchen Waffen nicht geprüft worden ist. Auch die gem § 58 Abs 13 WaffG zu erteilende Bewilligung zum Besitz bzw zum Führen verbotener Waffen gem § 17 Abs 1 Z 9 und 10 WaffG (Magazinen) setzt daher das Vorliegen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit (§ 8 WaffG) voraus.
VwGH 13. 3. 2024, Ro 2023/03/0028
Entscheidung
Dass der Wortlaut des § 58 Abs 13 WaffG im zweiten und dritten Satz zwischen Waffen gem § 17 Abs 1 Z 9 und 10 WaffG (Magazinen) und Waffen gem § 17 Abs 1 Z 7, 8 und 11 WaffG (Schusswaffen) differenziert, resultiert daraus, dass für den Besitz oder das Führen von Magazinen bis dahin keine Berechtigung erforderlich war, für bestimmte halbautomatische Schusswaffen hingegen, die bis zur WaffG-Novelle 2018 der Kategorie B zuzuordnen waren, eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass.
Auch die Erläuterungen zu § 58 Abs 13 WaffG lassen für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Waffen - wie sie das VwG annahm - keinen Raum, zumal sie ausdrücklich nicht nur für Schusswaffen gem § 17 Abs 1 Z 7, 8 und 11 WaffG, sondern auch für Magazine gem § 17 Abs 1 Z 9 und 10 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses ausgehen.
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem § 17 Abs 3 WaffG setzt auch für Waffen (Magazine) iSd § 17 Abs 1 Z 9 und 10 WaffG grundsätzlich eine Beurteilung der Verlässlichkeit gem § 8 Abs 7 WaffG voraus. Zwar bedarf gem § 17 Abs 3 sechster Satz WaffG der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gem § 17 Abs 1 Z 9 und 10 WaffG dann keiner gesonderten Bewilligung - und somit keiner gesonderten Verlässlichkeitsprüfung -, wenn diese für Schusswaffen bestimmt sind, die aufgrund einer Bewilligung gem § 17 Abs 1 Z 7, 8 oder 11 WaffG besessen werden. Die Bewilligung des Besitzes der zuletzt genannten Schusswaffen erfolgte aber ebenfalls erst nach einer Prüfung der Verlässlichkeit, sodass nach der WaffG-Novelle 2018 im Ergebnis dem Erwerb, dem Besitz und dem Führen von Magazinen iSd § 17 Abs 1 Z 9 und 10 WaffG ausnahmslos eine Prüfung der Verlässlichkeit vorangeht, die in die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde mündet. Andernfalls erschiene auch der (nunmehr) im vorletzten Satz des § 17 Abs 3 WaffG enthaltene Hinweis auf § 25 WaffG sinnwidrig, weil dessen Abs 1 eine periodische Überprüfung der Verlässlichkeit „des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte“ anordnet und Abs 3 - für den Fall, dass der Berechtigte „nicht mehr verlässlich ist“ - die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden.