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WAG 2007: § 1, § 28
Nach § 28 Abs 2 WAG 2007 haftet ein Rechtsträger, der einen vertraglich gebundenen Vermittler heranzieht, gem § 1313a ABGB für jede Handlung oder Unterlassung des vertraglich gebundenen Vermittlers, wenn dieser im Namen des Rechtsträgers tätig ist.
Das hier gegenständliche Finanzinstrument wurde von der Bekl – schon mangels entsprechender Vertriebsvereinbarung – niemals angeboten bzw vertrieben. Die Ermächtigung ihrer vertraglich gebundenen Vermittler, in ihrem Namen und auf ihre Rechnung Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten zu erbringen, erfasste dieses Produkt daher nicht. Eine Haftung der Bekl für Beratungs- und Vermittlungstätigkeit ihrer vertraglich gebundenen Vermittler iSd § 1 Z 20 WAG 2007 ist in Bezug auf diese Vermögensverwaltung zu verneinen.
Eine Rechtsgrundlage für die Auffassung des Kl, die Haftung nach § 28 WAG 2007 gehe über jene nach § 1313a ABGB hinaus, sodass die Bekl unabhängig davon hafte, ob das Finanzinstrument, über das (hier) im Februar 2012 beraten wurde, von ihr angeboten wurde, ist nicht ersichtlich; die vom Gesetzgeber intendierte Haftungsverschärfung laut der in der Revision zitierten Belegstelle (ErläutRV 1385 BlgNR 24. GP 4) bezieht sich nur auf die in § 2 Abs 1 Z 15 WAG 2007 idF BGBl I 2011/99, in Kraft getreten am 1. 9. 2012 (§ 108 Abs 11 WAG 2007), genannten Wertpapiervermittler, ist hier also sowohl inhaltlich als auch zeitlich ohne Relevanz.
OGH 17. 12. 2019, 3 Ob 177/19d
Hinweis:
Das WAG 2018 war hier noch nicht anzuwenden.