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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
WG: Art 32
Gemäß Art 32 Abs 2 WG besteht bei der Wechselbürgschaft ein eingeschränktes Akzessorietätsprinzip, nach dem der Wechselbürge auch für nichtige Wechselverpflichtungen haftet, wenn diese zumindest formgültig zustande gekommen sind. Der Wechselbürge kann daher auch in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner geschäftsunfähig ist, seine Unterschrift gefälscht ist, die Person oder Firma nicht tatsächlich existiert oder der Wechsel aus einem anderen Grund materiell nichtig ist. Für die Haftung des Wechselbürgen ist aber der Rechtsschein der Hauptschuld erforderlich, dh, der Wechsel darf nach außen keinen Formfehler aufweisen.
Nach der Rsp des Fachsenats setzt die Verbindlichkeit des Wechselbürgen das Vorliegen eines formell gültigen Skripturakts desjenigen voraus, für den sich der Wechselbürge verbürgt hat. Die Revision zeigt keinen Anlass auf, von dieser mit 8 Ob 209/70 begründeten Judikaturlinie (RS0082502) abzugehen. Vielmehr ist an ihr schon aufgrund des klaren Wortlauts des Art 32 Abs 2 WG festzuhalten. Im vorliegenden Fall handelt es sich demnach um einen formal ungültigen Wechsel, weil der Sohn der Bekl, der die Verpflichtung als Bezogener angenommen hatte, nicht als solcher genannt ist und die Bekl nur die Verpflichtung als Wechselbürgen, aber nicht als Bezogene des Wechsels wirksam angenommen haben.
Entscheidung
Die Judikaturlinie, wonach die Verbindlichkeit des Wechselbürgen das Vorliegen eines formell gültigen Skripturakts desjenigen voraussetzt, für den sich der Wechselbürge verbürgt hat (RS0082502; vgl auch RS0097251) wurde mit der E 8 Ob 209/70 begründet; darin wurde festgehalten, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn der Wechselbürge in einem Blankowechsel, den er nur als „Bürge für den Annehmer“ mitunterfertigt, aber nicht akzeptiert hat, als (einziger) Bezogener genannt ist, weil – mangels Nennung des Akzeptanten als Bezogener – keine aus dem Wechsel ersichtliche Hauptverpflichtung besteht. Auch in den nachfolgenden E 8 Ob 655/85, RdW 1986, 176, und 6 Ob 615/87 wurde die Haftung des Wechselbürgen mangels eines formal gültigen Wechsels verneint (vgl weiters 1 Ob 694/78).
Wird ein Blankowechsel in einem Punkt vom unmittelbaren Vertragspartner verabredungswidrig ausgefüllt, ist in der Judikatur allerdings anerkannt, dass der Ausfüller als Kl den Wechsel insoweit geltend machen kann, als dessen Inhalt der getroffenen Abrede entspricht. Wurde der Bekl vereinbarungswidrig vom Kl anstatt als Wechselbürge als Bezogener eingesetzt, so ändert das inhaltlich nichts an seiner Haftung dem Wechselgläubiger gegenüber. Der Umstand, dass dem Bekl im Falle einer Zahlung als Bezogener nicht das Rückgriffsrecht iSd Art 32 Abs 3 WG zusteht, spielt im Verhältnis zum Wechselgläubiger nämlich keine Rolle (RS0083936).
Auch diese Judikatur setzt aber einen formal gültigen Wechsel voraus: Im zu 7 Ob 535/84 entschiedenen Fall wurden im Blankowechsel sowohl der Hauptschuldner, der den Wechsel akzeptiert hatte, als auch der Wechselbürge als Bezogene eingefügt; aufgrund der Identität zwischen dem Bezogenen und dem Akzeptanten war der Wechsel formal gültig, auf die falsche Bezeichnung des Wechselbürgen kam es daher nicht an. Auch zu 8 Ob 117/97g (= RdW 1998, 545), 8 Ob 123/98s (= RdW 1998, 673) und 8 Ob 87/07p (= Rechtsnews 4127) lagen jeweils formal gültige Wechsel vor.
Die E unter dem Rechtssatz RS0083936 (8 Ob 24/88 [= RdW 1989, 324], 8 Ob 98/99z, 8 Ob 307/99a, 8 Ob 229/00k und 3 Ob 77/03z) betreffen keine Wechselbürgschaften; die E 8 Ob 253/99k (= RdW 2001/22) behandelt eine „verkleidete Wechselbürgschaft“, die nicht eingeschränkt akzessorisch ist.