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Wegweisung und Bestrafung von Schaulustigen bei Unfällen – RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden soll

RV 13. 6. 2018, 194 BlgNR 26. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Wegweisung

Mit dieser Novelle des SPG sollen wesentliche Schritte zur Verhinderung der Beeinträchtigung von Rettungsmaßnahmen durch Schaulustige gesetzt werden.

Nicht selten behindern oder erschweren Schaulustige die dringend erforderlichen Einsätze von Hilfsmannschaften oder verletzten die Privatsphäre der von dem Vorfall betroffenen Menschen. Die derzeit geltenden Rechtsgrundlagen bieten jedoch keine ausreichende Möglichkeit, um störende Schaulustige effektiv und längerfristig vom Vorfallsort wegweisen zu können. Aus diesem Grund sollen besondere Befugnisse zur Sicherstellung der Raschheit und Effektivität von Einsätzen und des Freihaltens des Einsatzraumes von unbeteiligten Personen sowie zum Schutz der Privatsphäre vom Vorfall betroffener Personen und intervenierender Einsatzkräfte geschaffen werden.

Aus diesem Grund soll § 38 Abs 1a SPG künftig derart erweitert werden, dass unbeteiligte Personen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes weggewiesen werden können, wenn sie durch ihr Verhalten oder ihre Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung die öffentliche Ordnung stören. Als „Beteiligter“ (und e contrario nicht als „Unbeteiligter“) gilt nach den EB jeder, der ein von der Rechtsordnung anerkanntes Interesse an der Amtshandlung hat bzw auf den sich die amtliche Tätigkeit bezieht. Wie bereits nach geltendem Recht sind auch Medienmitarbeiter, die als solche erkennbar sind, nicht in demselben Maße unbeteiligt wie etwa bloße „Schaulustige“ und somit anders zu behandeln (vgl 148 BlgNr 18. GP 41). Dennoch dürfen auch diese die Tätigkeit der Organe nicht behindern und die Privatsphäre der Betroffenen unzumutbar verletzen (vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2, § 38 SPG B.5.). Die öffentliche Ordnung wird gestört, indem die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung iZm einem Unglücksfall behindert oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigt wird, die von dem Vorfall betroffen sind. Es soll außerdem nicht mehr darauf ankommen, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht eingeschritten sind – dies kann jedoch ein Anwendungsfall sein. Auch während des Einschreitens der zuständigen Behörde, Feuerwehr oder Rettung soll eine Wegweisung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach den Bestimmungen des SPG möglich sein, wenn der Betroffene ein ordnungsstörendes Verhalten setzt oder durch seine Anwesenheit die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung behindert. Die bloße Anwesenheit der Unbeteiligten am Ort des Ereignisses oder in dessen unmittelbarer Umgebung – etwa als Schaulustige – reicht dann aus, wenn durch sie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung behindert wird. Erfasst sollen auch Personen sein, die die Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre jener Menschen, die von dem Vorfall betroffen sind – etwa Unfallopfer –, durch ihr Verhalten oder, wie bereits nach geltender Rechtslage, ihre Anwesenheit unzumutbar beeinträchtigen.

Auf die Möglichkeit, Unbeteiligte wegzuweisen, die nach einem gefährlichen Angriff die gebotene Klärung der maßgeblichen Umstände behindern, soll verzichtet werden. Hierbei ergibt sich stets die Problematik, dass die Sicherheitsbehörden zwar nach § 22 Abs 3 SPG zu ebendieser Klärung angehalten sind, soweit dies zur Vorbeugung weiterer strafbarer Angriffe notwendig ist. Sobald jedoch ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten nur noch die Regelungen der Strafprozessordnung. Ab diesem Moment war auch die Befugnis des § 38 Abs 1a SPG idgF nicht mehr anwendbar. Da den Sicherheitsbehörden aber eine dem § 22 Abs 3 SPG vergleichbare Aufgabe auch nach der StPO zukommt und § 93 Abs 3 StPO das Absperren eines Tatorts im Rahmen der Ermittlungstätigkeiten vorsieht – wovon auch die Wegweisung Nichtberechtigter umfasst ist –, erscheint diese Möglichkeit obsolet und soll damit entfallen. § 93 Abs 3 StPO ist anwendbar, unabhängig davon, ob der Täter bekannt oder unbekannt ist.

Verwaltungsstrafe

Korrespondierend zur Änderung des § 38 Abs 1a SPG soll im neuen § 81 Abs 1a SPG eine Verwaltungsübertretung geschaffen werden, wenn eine Person durch ihr Verhalten oder ihre Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung die öffentliche Ordnung stört, indem sie die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht behindert oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigt. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit ist vorgesehen, dass eine Verwaltungsstrafe erst dann vorliegt, wenn die Person trotz einer vorangegangenen Abmahnung weiterhin durch ihr Verhalten oder ihre bloße Anwesenheit die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung behindert. Auch hierbei gilt gem den EB, dass auf Medienmitarbeiter, die als solche erkennbar sind, ein anderer Maßstab anzulegen ist, als auf zufällig Vorbeikommende.

Wer den Tatbestand erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Dies entspricht der Strafdrohung des geltenden § 81 Abs 1 SPG. Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn erschwerende Umstände iSd § 33 StGB vorliegen (§ 19 Abs 2 VStG) und eine solche aus spezialpräventiven Gründen notwendig ist (§ 11 VStG). Unabhängig hiervon ist auch bei Verhängung einer Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit jedenfalls eine Ersatzfreiheitsstrafe vorzusehen (vgl Raschauer/Schilchegger in Thanner/Vogl (Hrsg), Sicherheitspolizeigesetz2, § 81 Anm. 12).

Inkrafttreten

Die Novelle des SPG soll mit dem Tag nach Kundmachung im BGBl in Kraft treten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25554 vom 14.06.2018