Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der Zak erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Der Begriff „Weichkosten“ stammt aus dem Gebiet der geschlossenen Fonds und bezeichnet dort die Kosten, die während der Auflegung eines Fonds und dessen Vertrieb anfallen (va Vertriebs- und Marketingkosten); allgemein werden darunter diejenigen Kosten verstanden, die in der Investitionszeit anfallen. Die „Weichkosten“ stehen in keinem direkten Zusammenhang mit dem jeweiligen Investitionsobjekt des geschlossenen Fonds, wie zB dem Flugzeug oder der Immobilie, die die Fondsgesellschaft kaufen möchte bzw bereits gekauft hat.
OGH 26. 11. 2015, 6 Ob 193/15y
Entscheidung
Im vorliegenden Fall machte der kl Anleger einen Schaden iZm seinen Veranlagungen in Schiffsbeteiligungen geltend und der OGH hatte weitgehend das deutsche Handelsgesetzbuch (dHGB) anzuwenden. Strittig war ua, ob der Kl über den Totalverlust seiner (Kommandit-)Einlage hinausgehende finanzielle Einbußen zu befürchten hat. In diesem Zusammenhang beschäftigt sich der OGH ua auch mit Kick-back-Vereinbarungen (= „Retrozessionsvereinbarungen“; vgl dazu auch schon OGH 7. 11. 2007, 6 Ob 110/07f, LN Rechtsnews 4348 vom 30. 1. 2008) und eben „Weichkosten“. Zur Definition der Weichkosten stützt er sich va auf http://www.kreditlexikon.com/kreditlexikon/weichkosten.html