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„Weichkosten“ bei geschlossenen Fonds

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1295, § 1299

Der Begriff „Weichkosten“ stammt aus dem Gebiet der geschlossenen Fonds und bezeichnet dort die Kosten, die während der Auflegung eines Fonds und dessen Vertrieb anfallen (va Vertriebs- und Marketingkosten); allgemein werden darunter diejenigen Kosten verstanden, die in der Investitionszeit anfallen. Die „Weichkosten“ stehen in keinem direkten Zusammenhang mit dem jeweiligen Investitionsobjekt des geschlossenen Fonds, wie zB dem Flugzeug oder der Immobilie, die die Fondsgesellschaft kaufen möchte bzw bereits gekauft hat.

OGH 26. 11. 2015, 6 Ob 193/15y

Entscheidung

Im vorliegenden Fall machte der kl Anleger einen Schaden iZm seinen Veranlagungen in Schiffsbeteiligungen geltend und der OGH hatte weitgehend das deutsche Handelsgesetzbuch (dHGB) anzuwenden. Strittig war ua, ob der Kl über den Totalverlust seiner (Kommandit-)Einlage hinausgehende finanzielle Einbußen zu befürchten hat. In diesem Zusammenhang beschäftigt sich der OGH ua auch mit Kick-back-Vereinbarungen (= „Retrozessionsvereinbarungen“; vgl dazu auch schon OGH 7. 11. 2007, 6 Ob 110/07f, LN Rechtsnews 4348 vom 30. 1. 2008) und eben „Weichkosten“. Zur Definition der Weichkosten stützt er sich va auf http://www.kreditlexikon.com/kreditlexikon/weichkosten.html

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21396 vom 04.04.2016