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Gem § 26a Abs 4 StVO sind die Lenker näher genannter Fahrzeuge (hier Fahrzeug von Werttransportanbieter) unter den dort genannten Voraussetzungen zwar an Halte- und Parkverbote nicht gebunden. Auch solche Lenker dürfen jedoch nicht auf Gehsteigen halten bzw parken. Denn § 26a Abs 4 StVO normiert keine Ausnahme für die dort genannten Fahrzeuge vom allgemeinen Benützungsverbot auf Gehsteigen gem § 8 Abs 4 StVO, das weit über ein Halte- und Parkverbot hinausgeht, indem es den Fahrzeugverkehr auf Gehsteigen grundsätzlich verbietet.