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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
WGG: § 14 Abs 1 Z 7, § 14d, § 16 Abs 1, § 22 Abs 1 Z 11
Ein Personenlift, der von der Bauvereinigung nachträglich eingebaut worden ist, ist eine Gemeinschaftsanlage iSd § 14 Abs 1 Z 7 WGG.
Im WGG-Bereich kann die Bauvereinigung den Mietern die Kosten des Betriebs einer Gemeinschaftsanlage auf gesetzlicher Grundlage weiterverrechnen. Der Abschluss einer Vereinbarung über die Kostentragung ist nicht erforderlich.
Die Betriebskosten einer Gemeinschaftsanlage und die aufgrund des nachträglichen Einbaus erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge sind nach dem Schlüssel des § 16 Abs 1 WGG auf die Mieter aufzuteilen. Unterschiedliche faktische Nutzungsmöglichkeiten sind nicht zu berücksichtigen, weil die Verteilungsgrundsätze des § 24 Abs 1 MRG im WGG-Bereich nicht gelten. Eine Abweichung vom gesetzlichen Aufteilungsschlüssel ist nur aufgrund einer von der Bauvereinigung und allen Mietern getroffenen Vereinbarung möglich.
Von einer solchen Vereinbarung abgesehen kann der Mieter einer Erdgeschoßwohnung daher nicht wegen fehlender Nutzungsmöglichkeit von den Betriebskosten des nachträglich eingebauten Personenliftes befreit werden.
Die gerichtliche Kontrolle der Vorschreibung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags nach § 22 Abs 1 Z 11 WGG ist auf die Frage beschränkt, ob die Höchstgrenze eingehalten wird.
Anmerkung
Zur Kontrolle des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags siehe auch 5 Ob 237/17i = Zak 2018/294, 156.