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Widerlegbarer Beweis des Todeszeitpunktes durch Sterbeurkunde

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

§ 536 ABGB

§ 11 TEG

§ 292 ZPO

§ 35 AußStrG, § 161 AußStrG

Die in den Sterbeurkunden angeführten unterschiedlichen Todeszeitpunkte liefern vollen Beweis dafür, dass die eine die andere Person überlebt hat. Der Beweis des Gegenteils steht aber offen. Nach überwiegender Ansicht kommt es dabei auch im erbrechtlichen Bereich auf den Zeitpunkt des Hirntodes an.

Wenn nicht der richtige Todeszeitpunkt, aber doch die Unrichtigkeit des in der Sterbeurkunde genannten Zeitpunkts bewiesen ist, greift die Vermutung des § 11 TEG ein, die davon ausgeht, dass die Personen gleichzeitig verstorben sind. Eine Negativfeststellung zu den Todeszeitpunkten entkräftet den durch die Sterbeurkunden erbrachten Beweis noch nicht.

OGH 17. 12. 2019, 2 Ob 62/19k

Anmerkung

Die Erblasserin und ihr Ehegatte sind beim selben Verkehrsunfall verstorben. Im Erbrechtsverfahren ist strittig, ob der Mann die Frau überlebt hat (und damit sein Erbrecht angefallen ist) oder dies nicht der Fall war. Nach den Sterbeurkunden ist der Tod des Mannes später eingetreten als jener der Frau. Im Verfahren wurde zu den Todeszeitpunkten lediglich eine Negativfeststellung getroffen, laut der „nicht ausgeschlossen“ werden kann, dass der Hirntod des Mannes zum gleichen Zeitpunkt wie jener der Frau eingetreten ist. Abweichend von den Vorinstanzen gelangte der OGH zum Schluss, dass diese Feststellung nicht ausreichend ist, um den Beweis, den die Sterbeurkunden für unterschiedliche Todeszeitpunkte liefern, zu entkräften. Solange die Unrichtigkeit der Sterbeurkunden nicht feststehe, könne auch die Gleichzeitigkeitsvermutung des § 11 TEG nicht eingreifen. Der OGH ging deshalb von einem Erbrecht des Mannes aus, das in seine Verlassenschaft fällt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28684 vom 18.02.2020