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StbG: § 20
Der VwGH möchte vom EuGH wissen, ob bei einem Widerruf der Zusicherung der Staatsbürgerschaftsverleihung das Unionsrecht zu beachten ist, wenn - wie vorliegend - die die Verleihung der Staatsbürgerschaft beantragende Person zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr Unionsbürgerin war und mit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung nicht der Verlust der Unionsbürgerschaft, sondern die Beseitigung des bedingten Rechtsanspruchs auf Wiedererlangung der zuvor von sich aus zurückgelegten Unionsbürgerschaft verbunden ist. Für den Fall der Bejahung stellt sich die weitere Frage, ob die Entscheidung über den Widerruf der Zusicherung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Folgen für die betroffene Person aus unionsrechtlicher Sicht erfordert.
VwGH 13. 2. 2020, Ra 2018/01/0159 (EU 2020/0001)
Ausgangslage
Im Ausgangsverfahren wurde der Revisionswerberin, zu diesem Zeitpunkt Staatsangehörige der Republik Estland, mit Bescheid der NÖ LReg vom März 2014 aufgrund ihres Antrags aus Dezember 2008 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates nachweist. Innerhalb der zweijährigen Frist legte die Revisionswerberin eine Bestätigung über die Entlassung aus ihrem bisherigen Staatenverband vor. Seit der Entlassung ist die Revisionswerberin staatenlos und nicht mehr Unionsbürgerin.
Mit Bescheid vom Juli 2017 widerrief die aufgrund eines Wohnsitzwechsels der Revisionswerberin nunmehr zuständige Wr LReg gem § 20 Abs 2 StbG den Zusicherungsbescheid der NÖ LReg und wies den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab. Begründend führte die Behörde aus, dass die Revisionswerberin angesichts zweier nach der Zusicherung begangener schwerwiegender Verwaltungsübertretungen unter Berücksichtigung der vor der Zusicherung von ihr zu vertretenden Verwaltungsübertretungen die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG (ua keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit) nicht mehr erfülle. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom VwG Wien als unbegründet abgewiesen.
Vorabentscheidungsersuchen
Der VwGH hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. | Fällt die Situation einer natürlichen Person, die, wie die Revisionswerberin des Ausgangsverfahrens, auf ihre Staatsangehörigkeit zu einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit auf ihre Unionsbürgerschaft verzichtet hat, um die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats entsprechend der Zusicherung der von ihr beantragten Verleihung der Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaats zu erlangen, und deren Möglichkeit, die Unionsbürgerschaft wiederzuerlangen, nachfolgend durch den Widerruf dieser Zusicherung beseitigt wird, ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht, sodass beim Widerruf der Zusicherung der Verleihung das Unionsrecht zu beachten ist? Falls Frage 1 bejaht wird: |
2. | Haben die zuständigen nationalen Behörden einschließlich gegebenenfalls der nationalen Gerichte im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats festzustellen, ob der Widerruf der Zusicherung, der die Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft beseitigt, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation der betroffenen Person aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist? |
Hinweis:
Auf der Homepage des VwGH (www.vwgh.gv.at) ist derzeit kein Volltext abrufbar, sondern nur die oben angeführte Informationen.