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Hat der von einer Sicherstellung schriftlicher Aufzeichnungen oder Datenträger Betroffene der Sicherstellung unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit widersprochen, ist er gem § 112 Abs 2 erster Satz StPO aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist jene Teile der Aufzeichnungen oder Datenträger konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung seiner Verschwiegenheit bedeuten würde.
Dieser in § 112 Abs 2 erster Satz StPO normierten Obliegenheit zur Konkretisierung hat der Betroffene entsprochen, wenn er zwei einzelne Dateien namentlich bezeichnete sowie einen bestimmten Dateiordner unter (generalisierender, an der Formulierung der entsprechenden Sicherstellungsanordnung orientierter) Beschreibung des Inhalts der darin enthaltenen Dateien, die einen Konnex zu beruflicher Verschwiegenheit unzweifelhaft erkennen ließ. Damit war für das Gericht ohne weiteres erkennbar, hinsichtlich welcher Teile der Datenträger es die Entscheidung nach § 112 Abs 2 dritter Satz StPO zu treffen hatte (Anordnung, ob und in welchem Umfang die Unterlagen zum Akt genommen werden dürfen). Diese Entscheidung kann (verfahrensökonomisch) zusammenfassend unter Bezeichnung dieses Dateiordners getroffen werden, wenn sich die Frage nach einer Umgehung der Verschwiegenheit wie hier bei einer Vielzahl von Dateien in einem Dateiordner in völlig gleichgelagerter Weise stellt.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall widersprachen die Beschuldigten unter Berufung auf ihr gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit (hier § 157 Abs 1 Z 3 StPO) der Sicherstellung der in einem Ordner mit der Bezeichnung „e*****“ zusammengefassten elektronischen Dateien („Patientenlisten, eingetragene Laborberichte, Bearbeitungsvermerke und sonstige Aufzeichnungen“) sowie der elektronischen Kassenbuchaufzeichnungen.
Über Aufforderung zu konkreter Bezeichnung jener Teile der Datenträger, deren Offenlegung eine Umgehung ihrer Verschwiegenheit bedeuten würden, nannten die Beschuldigten zunächst einen bestimmten Dateiordner sowie einzelne Dateien mit Informationen, die dem Berufsgeheimnisschutz unterliegen (bestehend aus „Therapieverläufen, medizinischen Befunden, Medikamentenlisten, Krankengeschichten und aus Berichten über den höchstpersönlichen Lebensbereich“ von Klienten).