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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
BO für Wien: § 6
WGarG 2008: § 3
Der revisionswerbenden Partei wurde gem § 129 Abs 10 der BauO für Wien (BO) mit Bescheid aufgetragen, bestimmte Baulichkeiten auf ihrer Liegenschaft zu beseitigen (Flugdach, Container, Maschendrahtzaun), die ohne Bewilligung auf der Liegenschaft eingestellten Kraftfahrzeuge zu entfernen und das Abstellen von Kfz auf dieser Liegenschaft zu unterlassen (nur gegen den Spruchpunkt betr die Kfz richtet sich die Revision). Nach den unbestrittenen Feststellungen weist das Grundstück die Widmung „Grünland, Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel, landwirtschaftliche Nutzung“ auf und lag im Entscheidungszeitpunkt keine Bewilligung zum Abstellen von Kfz vor.
Nach den in Betracht kommenden Normen ist die Rechtslage klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt:
Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 1 Z 2 WGarG 2008 bedarf die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von Kfz grds einer baubehördlichen Bewilligung; unter Einstellen von Kfz wird gem § 2 Abs 1 WGarG 2008 „jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus“ verstanden. Dazu, dass auch ein Traktor als landwirtschaftliche Zugmaschine als Kfz angesehen werden kann, verweist der VwGH auf den klaren Wortlaut des § 2 Abs 1 WGarG 2008 sowie auf die auch hier maßgeblichen Begriffsbestimmungen in § 2 KFG (hier konkret § 2 Z 9 KFG).
An dieser Bewilligungspflicht für Stellplätze ändert auch der Wortlaut des § 6 Abs 3a BO nichts, demzufolge auf Flächen des Wald- und Wiesengürtels, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sind, landwirtschaftliche Nutzbauwerke im betriebsbedingt notwendigen Ausmaß zulässig sind. Zudem sollen Anlagen iSd WGarG 2008 in gem § 6 Abs 3 BO als „Wald- und Wiesengürtel“ gewidmeten Gebieten den Charakter einer Ausnahme haben (vgl VwGH 16. 9. 2022, Ra 2022/05/0136, Rn 17, mwN). Eine Ausnahme für ein temporäres Abstellen von landwirtschaftlichen Kfz von der Bewilligungspflicht nach § 3 Abs 1 Z 2 WGarG 2008 ist somit nach der insofern klaren Rechtslage weder den einschlägigen Bestimmungen noch der Rsp des VwGH zu entnehmen.