Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZfV erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
AVG: § 13
Nach § 13 Abs 2 AVG (hier: iVm §§ 24 und 49 Abs 1 VStG) können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Ausgehend vom Revisionsvorbringen wurden die Einsprüche an jene E-Mail-Adresse gesendet, die dafür von der belangten Behörde im Internet bekannt gemacht wurde. Dafür, dass darüberhinausgehende, iSd § 13 Abs 2 AVG vorab bekannt gemachte technische Voraussetzungen nicht eingehalten oder solche organisatorische Beschränkungen missachtet worden wären, gibt es keinen Hinweis.
Nach der Rsp des VwGH ist eine E-Mail-Sendung dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ der Behörde befindet.
Es entspricht weiters der Rsp des VwGH, dass die funktionelle Zuständigkeit einer einzelnen Abteilung des Magistrats der Stadt Wien bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung ist, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt. Diese Rsp ist auch für den hier betroffenen, nach den §§ 46, 47, 49 NÖ StadtrechtsorganisationsG (ebenso einheitlich) eingerichteten Magistrat maßgebend, wobei diese Bestimmungen mit den korrespondierenden Regelungen der §§ 67, 105 bis 107 Wr Stadtverfassung im Wesentlichen vergleichbar sind.
Schon daraus ergibt sich, dass der wirksamen Einbringung einer Eingabe per E-Mail nicht entgegen steht, dass die Bediensteten der zuständigen Untergliederung des der belangten Behörde beigegebenen Magistrats darauf nicht unmittelbar zugreifen können und auch sonst keine Kenntnis davon erlangen, sofern der Absender die nach § 13 Abs 2 AVG kundgemachten technischen Voraussetzungen und organisatorischen Beschränkungen (hier: die Nutzung einer bestimmten Empfänger-E-Mail-Adresse) eingehalten hat und das E-Mail im elektronischen Verfügungsbereich einer anderen Untergliederung dieses Magistrats (hier: in dem im Bereich der Stabstelle Organisationsentwicklung & IT eingerichteten Spam-Quarantäne-Order) eingelangt ist.